BGH: Verschweigen für Einbürgerung unbeachtlicher Verurteilungen nicht strafbar

Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2016 klargestellt (Az.: 1 StR 177/16).

Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verschwiegen

Das Amtsgericht München hatte den Angeklagten im zugrundeliegenden Fall von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 42 StAG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des AG hatte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, beim Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. In dem Antrag hatte er verschwiegen, dass er wegen zweier Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war.

BGH verneint Strafbarkeit bei für Einbürgerung irrelevanten Strafverurteilungen

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Sprung-)Revision zum Oberlandesgericht München eingelegt. Das OLG, das die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verwerfen wollte, sah sich an der beabsichtigten Entscheidung durch Urteile des Kammergerichts gehindert. Es hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Antragsteller nach § 42 StAG strafbar ist, wenn er im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht hat, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Entscheidung über die Einbürgerung außer Betracht bleiben müssen. Dies hat der BGH jetzt verneint.

BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 1 StR 177/16

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2016.

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