Berufungsbegründung per E-Mail versandt
Ein Kleinanleger machte gegen seinen Anlageberater Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend. Das LG Schwerin wies die Klage ab. Die Anwälte legten Berufung ein. Auf ihren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 05.09.2019 verlängert. Am Tag des Fristablaufs versuchte eine Prozessbevollmächtigte des Anlegers zwischen 17:00 und 19:45 Uhr mehrfach vergeblich die Berufungsbegründung per Fax an das OLG Rostock zu übersenden. Das Faxgerät des Gerichts war seit dem Nachmittag des 05.09.2019 für mehrere Tage defekt. Da kein anderer Anschluss zur Verfügung stand, übersandte sie die eingescannte Begründung per E-Mail am selben Tag um 19:30 Uhr an das Verwaltungspostfach des OLG.
Wiedereinsetzung nach Fristablauf?
Bei Gericht wurde die Mail erst am nächsten Tag ausgedruckt, die Frist war damit versäumt. Am 16.09.2019 beantragten die Anwälte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das OLG Rostock wies den Antrag zurück, weil die Rechtsanwältin das beA als sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 hätte verwenden können, um eine fristgerechte Übersendung zu gewährleisten. Dagegen legten sie Rechtsbeschwerde ein - mit Erfolg.
BGH: Versand per beA bei Unkenntnis nicht zumutbar
Der BGH verwies die Sache an das OLG Rostock zurück. Aus seiner Sicht war der Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden. Ein dem Kläger zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Vertreterin liege nicht vor. Ihr könne insbesondere nicht vorgehalten werden, dass sie anstelle der Übersendung per Fax eine E-Mail und nicht das Anwaltspostfach genutzt habe. Dem III. Zivilsenat zufolge ist es Rechtsanwälten derzeit nicht zumutbar, bei Störung der Faxübermittlung innerhalb kurzer Zeit die Bedienung des beA zu erlernen. Anwälte seien bis Ende 2021 nur zur passiven Nutzung des beA verpflichtet (§ 31a Abs. 6 BRAO). Die Juristin habe glaubhaft gemacht, dass sie mit dessen aktiver Nutzung nicht vertraut gewesen sei und dieses bisher nicht zum Versand von Schriftsätzen verwendet habe. Laut BGH hat sie mit dem mehrfachen Versuch der Übermittlung alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen.