Veröffentlichung eines Urteils unter Nennung des betroffenen Mitbewerbers

Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung kann bestehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die ihm untersagten unlauteren Geschäftsmethoden besteht und eine Aufklärung angezeigt ist, um drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen zu verhindern. Laut Bundesgerichtshof liegt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung dann nicht vor.

Anzeigenagentur fühlt sich unlauter herabgesetzt

Eine Anzeigenvermittlung verklagte einen Verlag wegen wettbewerbswidriger Herabsetzung, da er ein gegen sie erwirktes Urteil inklusive ihres Namens veröffentlicht hatte. Das Verlagshaus, das sich mit der Gewinnung von Anzeigenkunden für seine Publikationen befasste, hatte 2013 ein Urteil beim LG Bochum erwirkt, mit dem die Vermittlung verurteilt wurde, unaufgeforderte Telefonwerbung für Anzeigenaufträge sowie den Auftritt unter der Firma "POLIZEI-aktuell" in Werbeanrufen zu unterlassen. 2018 warnte es auf seiner Internetseite unter dem Menüpunkt "Vorsicht Falle" vor unlauteren Methoden von unseriösen Verlagen bei der Anzeigenwerbung. Gleichzeitig publizierte das Verlagshaus das gegen die Agentur erwirkte Urteil unter Wiedergabe des strafbewehrten Unterlassungstenors und bat die Leser, bekannt gewordene Verstöße mitzuteilen. Während das LG Düsseldorf der Klage stattgab, scheiterte sie beim dortigen Oberlandesgericht. Die Allgemeinheit müsse vor den Geschäftspraktiken der Firma gewarnt werden, so die Begründung. Die mit ihrer namentlichen Nennung einhergehende Vereinfachung der Rechtsverfolgung erscheine auch noch mehrere Jahre nach Erlass des Urteils verhältnismäßig. Dagegen legte sie Revision beim BGH ein – ohne Erfolg.

BGH: Güter- und Interessenabwägung ist entscheidend

Aus Sicht des BGH waren die mit der Veröffentlichung des Urteilstenors unter namentlicher Nennung der Anzeigenvermittlerin einhergehenden Nachteile sachlich gerechtfertigt und daher nicht unlauter. Das besondere Interesse an der namentlichen Nennung folge daraus, dass diese zusammen mit der Wiedergabe des Tenors geeignet sei, die Klägerin von einer Wiederaufnahme der unlauteren und verbotenen Geschäftspraktiken abzuhalten. Hierdurch werde das Risiko erhöht, dass ein Betroffener dem Verlag einen Verstoß melde und dieser aus dem Titel vollstrecke. Der BGH betonte, dass die Darstellung der untersagten Geschäftsmethoden und die Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter neben der Wahrung der Interessen der Konkurrenz auch den Kunden erleichtere, sich zu schützen.

BGH, Urteil vom 06.05.2021 - I ZR 167/20

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2021.