BGH: Private Krankenkasse muss nicht für künstliche Befruchtung im Ausland mittels Eizellspende zahlen

Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2017 hervor. Zu ersetzen seien nur solche Behandlungen, die auch nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind, heißt es in der Begründung (Az.: IV ZR 141/16).

Klägerin ließ sich in der Tschechischen Republik behandeln

Die Klägerin war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Frau und schließlich zur Entbindung. Die Klägerin beanspruchte die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 Euro) von dem beklagten privaten Krankenversicherer. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Versicherer muss nur Kosten für in Deutschland erlaubte Behandlungen ersetzen

Der BGH hat die Revision der Frau jetzt zurückgewiesen. Dem Versicherungsvertrag hätten die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde gelegen, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes unter anderem aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner sei vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der BGH in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstrecke sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeute nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.

Kein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

Der Klägerin stehe danach kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu, weil die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz). Für die Behandlung in der Tschechischen Republik habe kein Versicherungsschutz bestanden, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht hat der BGH verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.

BGH, Urteil vom 14.06.2017 - IV ZR 141/16

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2017.