Vermieter muss Mieterwechsel in Wohngemeinschaft nicht hinnehmen

Mieter einer Wohngemeinschaft haben nur Anspruch auf Zustimmung ihres Vermieters zu künftigen Mieterwechseln, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien vorhanden sind. Laut Bundesgerichtshof lägen diese etwa vor, wenn die Bewohner – insbesondere Studenten – die Bleibe häufig wechseln. Eine "normale" Wohngemeinschaft habe hingegen keine häufigen Ab- und Zugänge ihrer Mitglieder zu verzeichnen.

Mieter "handschriftlich ausgetauscht"

Sieben männliche Mieter einer aus sieben Zimmern bestehenden Wohnung verklagten 2019 ihre Vermieterin auf Zustimmung zu einem Austausch von vier Mietern. Diese waren bereits ausgezogen, ihre Zimmer hatten sie untervermietet. Noch vor dem ursprünglichen Vertragsschluss im August 2013 war einer der potenziellen Mieter handschriftlich durch eine andere Person ersetzt worden, die zusammen mit den in der Urkunde aufgeführten weiteren fünf Mitmietern den Mietvertrag sodann unterzeichnete. Im Februar 2017 vereinbarten die Parteien in einem Nachtrag, dass fünf der bisherigen Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dieses mit dem verbleibenden Mieter sowie sechs neuen Personen als Mieter fortgesetzt werde. Im Mai 2017 kam es mit einer zweiten Änderung zu einem weiteren Austausch eines Mieters. Die Eigentümerin der Wohnung war aber mit dem Austausch der vier weiteren Mieter nicht mehr einverstanden. Während das AG Berlin-Charlottenburg der Klage stattgab, lehnte das LG Berlin einen Anspruch auf Austausch von Mietvertragsparteien aus Gründen der Vertragsautonomie ab. Dies solle sogar dann gelten, wenn bereits bei Vertragsabschluss bekannt war, dass eine Wohngemeinschaft begründet werde und die Mieter in Zukunft ein Interesse daran haben würden, bei Auszug aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden und dass "Nachrücker" Mietvertragspartei werden. Dass die Bleibe dauerhaft als "WG-Wohnung" gewidmet werde, sei dem Vermieter nicht zumutbar. Dagegen legten die Männer Revision beim BGH ein – ohne Erfolg.

Keine häufigen Ab- und Zugänge in Wohngemeinschaft

Dem VIII. Zivilsenat zufolge hat das LG rechtsfehlerfrei entschieden, dass den Klägern kein Anspruch auf Zustimmung zu einem erneuten Mieterwechsel zusteht. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom August 2013 in Verbindung mit den beiden Nachträgen. Auch im Wege der Auslegung könnten keine derartigen Vereinbarungen entnommen werden. Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann laut den obersten Zivilrichtern aber nicht auf einen übereinstimmenden Willen geschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte – wie im Fall von Studenten, welche die Bleibe häufig wechselten, weil sie bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum dort leben werden und sich vertraglich darüber hinaus nicht binden wollen – lägen vorliegend nicht vor. Den Lebensumständen der sieben jungen Männer lasse sich nicht entnehmen, dass ihr gemeinsames Wohnen und Wirtschaften zeitlich begrenzt sei. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einem weiteren Mieterwechsel bestehe auch nicht aufgrund einer Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glauben nach § 242 BGB.

BGH, Urteil vom 27.04.2022 - VIII ZR 304/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2022.