Wurf auf Zeugen?
Das Landgericht Berlin hatte aufgrund mehrerer Taten die Unterbringung eines Manns in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, § 63 StGB. Bei einem Vorfall war es dabei von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung ausgegangen: Ein Zeuge hatte im Garten eines Theaters gearbeitet und war vom Täter angesprochen worden. Nach den Feststellungen des Gerichts warf der Angeklagte sodann aus Wut auf die Kultureinrichtung einen Ziegelstein auf den Gärtner. Der Stein verfehlte diesen jedoch um ein bis zwei Meter und traf eine Containerwand. Seine Einlassung, er habe vor dem Wurf den Zeugen gar nicht gesehen, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Bei Begehung der Anlasstaten sei er "nicht ausschließbar schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB" gewesen. Der BGH hob die Entscheidung auf.
Einschränkung bei Anlasstaten
Der 5. Strafsenat konnte zunächst nicht nachvollziehen, worauf sich die Überzeugung der Berliner Kollegen stützte, die Person und nicht die Wand sei Ziel des Steins gewesen. Dies verstehe sich aufgrund der Entfernung zwischen Mensch und Einschlagpunkt nicht von selbst. Es sei auch nicht unmittelbar einsichtig, warum der Mann aus Wut auf das Theater den Zeugen angreifen sollte. Zudem müsse bei Begehung der Taten für eine Unterbringung zweifelsfrei zumindest eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit festgestellt werden. Die Leipziger Richter erinnerten erneut daran, dass eine lediglich "im Zweifel für den Angeklagten" angenommene Schuldunfähigkeit nicht gleichbedeutend mit der sicheren Überzeugung ist, eine solche liege vor.