Es habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gegeben, entschieden die Karlsruher Richter des für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenats per Beschluss, der am Dienstag bekannt gegeben wurde.
Das Landgericht Dortmund hatte laut BGH den Verleger, der auch Herausgeber und Chefredakteur eines im Eigenverlag herausgegebenen Magazins ist, wegen Volksverhetzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, und Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.
Der Mann hatte mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts beanstandet und sich insbesondere gegen die Auslegung der veröffentlichten Texte durch das Landgericht gewendet. Die BGH-Richter konnten eine solche Rechtsverletzung nicht erkennen.
Hetze gegen männliche Asylbewerber
Das Magazin sollte, so der BGH, ein nationales sowie sozialistisches Weltbild vermitteln und wurde an mehrere hundert Abonnenten vertrieben. In einer in der Zeitschrift veröffentlichten Buchbesprechung habe der Autor gegen männliche Asylbewerber im wehrfähigen Alter gehetzt, diesen pauschal unterstellt, gewalttätige Sexualdelikte zum Nachteil deutscher Frauen zu begehen und so den Hass gegen diese in Deutschland lebende Gruppe junger Männer geschürt.
Der Verfasser eines anderen Beitrages habe einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff und den Aufbau eines hierauf beruhenden Staatssystems propagiert. Zudem habe er gezielt zur Diskriminierung von Asylbewerbern sowie Migranten aufgerufen und so den Hass gegen diese in Deutschland lebende Personengruppe allein aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit geschürt. Schließlich wurde in einem weiteren Beitrag aktiv zum Sturz der Demokratie und der Errichtung eines Staates nach dem Prinzip "Blut und Boden" aufgefordert.