Verlag darf digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben
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Ein juristischer Fachverlag darf einen digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden. Mangels Tätigwerden in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers verstoße ein solches Angebot nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, entschied nun der Bundesgerichtshof.

Streit um "Smartlaw"

Beklagte ist der juristische Fachverlag Wolters Kluwer, der im Internet einen digitalen Generator ("Smartlaw") zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereitstellt, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er - überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren - beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden. Die Klägerin - eine Rechtsanwaltskammer - monierte eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz ab. Die Klägerin legte Revision ein.

BGH: Kein Tätigwerden in konkreter Angelegenheit des Nutzers

Der BGH hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators sei keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 3 RDG darstelle. Die Tätigkeit der Beklagten bestehe darin, Vertragsdokumente mithilfe programmierter und im Internet bereitgestellter Software anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei werde sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie habe die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt habe. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders fänden - ähnlich wie bei einem Formularhandbuch - bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwarte daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20

Redaktion beck-aktuell, 9. September 2021.