Verkürzung der Strafverfolgungsverjährung – Zustimmung des 2. Strafsenats

Auch der 2. Strafsenat hat dem Vorschlag, den Verjährungsbeginn bei Sozialversicherungsstraftaten nach § 266a StGB auf den Fälligkeitszeitpunkt vorzuverlegen, zugestimmt. Damit haben alle drei Senate mit entgegenstehender Rechtsprechung der Anfrage des 1. Strafsenats zugestimmt.

Sozialversicherungsbeitragsveruntreuung verjährt quasi nie

Bis heute gilt: Die Verjährung von Straftaten nach § 266a StGB - Vorenthaltung oder Veruntreuung der Sozialversicherungsbeiträge - beginnt erst, wenn die Beitragspflicht nicht mehr besteht. Das führt dazu, dass sie unter Umständen erst mit Eintritt der sozialrechtlichen Verjährung (§ 25 Abs. 1 SGB IV) nach 30 Jahren eintritt. Diesen unbefriedigenden Zustand möchte der 1. Strafsenat beenden und schlug den anderen Strafsenaten mit Beschluss vom 13.11.2019 vor, den Verjährungsbeginn auf den Fälligkeitszeitpunkt des einzelnen Beitrags vorzuverlegen. Mit der heutigen Entscheidung haben vier von sechs Strafsenaten diesen Vorschlag begrüßt. Neben den - aus Sicht des 1. Senats - Spruchkörpern mit entgegenstehender Rechtsprechung (2., 4. und 5.) hatte auch der 3. Strafsenat seine Zustimmung zu erkennen gegeben.

Verjährungsbeginn mit Fälligkeit

Der 2. Senat stimmt der Ansicht des anfragenden 1. Strafsenats ebenfalls zu und gibt seine eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Die Struktur der Tatbestände als Fälligkeitsdelikte rechtfertige die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Fälligkeitszeitpunkt nach § 23 SGB IV, erklärten die Richter. Auch die Auslegung des § 78a Satz 1 StGB könne dafür sprechen, weil die Verjährung hiernach grundsätzlich mit dem Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens und bei Erfolgsdelikten nach § 78a Satz 2 StGB mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs beginne.

BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - 2 ARs 9/20

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2020.