Verjährungsbeginn der Bauhandwerkersicherung erst mit Geltendmachung

Ein Bauhandwerker kann auch noch fünf Jahre nach Auftragserteilung eine Sicherung für seinen Vergütungsanspruch vom Besteller fordern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährung dieses sogenannten verhaltenen Anspruchs erst mit seiner Geltendmachung beginnt – nicht mit seinem Entstehen bei Vertragsschluss.

Handwerkerschicksal: Der Auftraggeber will nicht alles bezahlen

Ein Bauherr beauftragte 2013 einen Unternehmer mit der Erbringung von Rohbauarbeiten für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Ein Jahr später waren die Arbeiten beendet und der Handwerker stellte die Schlussrechnung in Höhe von rund 219.000 Euro, die aber der Auftraggeber nicht akzeptierte. Die Parteien streiten bis heute um noch ausstehende Vergütung. Zur Sicherung seiner Ansprüche verlangte der Unternehmer 2018 von dem Hauseigentümer, eine Sicherheit in Höhe von 88.000 Euro zu stellen. Dieser weigerte sich, weil der Auftrag schon fünf Jahre her und die Arbeiten bereits beendet waren. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, das dortige Oberlandesgericht aber sprach ihm die Sicherung zu. Der Bundesgerichtshof folgte dem Berufungsgericht.

Verjährung beginnt mit konkretem Verlangen

Bei dem Anspruch nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) handelt es sich laut BGH um einen sogenannten verhaltenen Anspruch - seine Fälligkeit tritt erst ein, wenn der Gläubiger die Leistung durch den Schuldner verlangt. Die Karlsruher Richter folgern das aus dem Gesetzeszweck: Der Handwerker solle die Sicherung jederzeit und unabhängig von einer Abnahme bis zum Wegfall seines Sicherungsbedürfnisses verlangen dürfen. Er habe dem Besteller hierfür die Kosten der Bereitstellung in Höhe von regelmäßig 2% der Sicherungssumme zu erstatten. Es sei also alleine seine Entscheidung, ob und wann er die Sicherung fordere.

Auseinanderfallen von Entstehen und Geltendmachung des Anspruchs

Der Sicherungsanspruch lässt dem Bundesgerichtshof zufolge tatsächlich den Eindruck erwecken, dass seine späte Geltendmachung unbillig ist, weil er bereits mit Vertragsschluss entstanden ist - dieser Zeitpunkt könne bei einem Langzeitvertrag wie einem typischen Bauvertrag schon Jahre her sein. Dieser Zustand sei aber hinzunehmen, denn das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers könne sich im Laufe der Zeit verändern - wenn etwa die Bonität des Bauherrn zu schwinden drohe oder wenn - wie hier - in länger andauernden Gerichtsverfahren um die Berechtigung der Vergütungsforderung gestritten werde. Der VII. Zivilsenat lehnte auch den Einwand missbräuchlichen Handelns und Verwirkung ab.

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - VII ZR 94/20

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2021.