Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach Prämienanpassung
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Im Streit um eine Rückforderung von Krankenversicherungsbeiträgen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch mögliche Ansprüche auf Erstattung von Erhöhungsbeträgen, die bis zum 31.12.2014 gezahlt wurden, als verjährt angesehen. Der Beginn der Verjährungsfrist sei bei unsicherer Rechtslage nicht bis zur Klärung durch den BGH hinausgeschoben, wenn der Versicherungsnehmer selbst zu erkennen gebe, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen.

Erstattung von Prämienanteilen begehrt

Der Kläger wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein privater Krankenversicherer vorgenommen hatte. Er ist der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien, und forderte mit seiner 2018 erhobenen Klage zuletzt unter anderem die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2017 gezahlten Prämienanteile.

OLG: Ansprüche teilweise verjährt

Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben und den beklagten Versicherer unter anderem antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dies teilweise abgeändert und die Beklagte unter anderem nur zur Rückzahlung der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 geleisteten Erhöhungsbeträge verurteilt. Weitere Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, seien nicht zurückzuerstatten, da insoweit Verjährung eingetreten sei, so das Berufungsgericht.

BGH: Klage hätte früher erhoben werden können

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls dann nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den BGH unzumutbar war, wenn der Versicherungsnehmer gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge sei daher nicht bis zu einer Entscheidung des BGH hinausgeschoben gewesen. Der BGH hatte mit Urteil vom 16.12.2020 über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden.

Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes lag vor

Der Kläger habe die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilungen erhalten. Dagegen sei es für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, ob er mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setze keine neue Verjährungsfrist in Gang.

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Das Berufungsgericht habe daher zu Recht die Rückzahlungsansprüche für die bis zum 31.12.2014 geleisteten Erhöhungsbeträge für verjährt gehalten. Während die Revision des Klägers deswegen insgesamt zurückgewiesen wurde, hatte die Revision der Beklagten zu nicht die Verjährung betreffenden Fragen teilweise Erfolg und führte insoweit zur Abänderung des Berufungsurteils. Im Übrigen hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungsbeträge prüfen kann.

BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2021.