Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Land Brandenburg

Für Staatshaftungsansprüche gegen das Land Brandenburg gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach der behördlichen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass entgegen dem Wortlaut "Unterbrechung" in der einschlägigen Norm des Landesrechts die Verjährung mit dem behördlichen Vorverfahren nicht erneut beginnt, sondern die BGB-Regeln anzuwenden sind.

Erfolgreich Gebührenbescheide angegriffen

Ein Trink- und Abwasserzweckverband erließ im Jahr 2015 gegen 86 Grundstückseigentümer in Brandenburg Gebührenbescheide für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserversorgung, die auf einer fehlerhaften Satzung beruhten. Die Eigentümer beauftragten eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren und traten ihr den Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten ab. Nach Erhebung einer Normenkontrollklage half der Verband im Juni 2016 den Widersprüchen ab und hob alle Gebührenbescheide auf. Die Rechtsanwälte beantragten ein Jahr später die Kostenerstattung, jedoch ohne Erfolg. Elf Monate nach Zugang der abschlägigen Bescheide erhob die Anwaltsgesellschaft Staatshaftungsklage. Das Landgericht Frankfurt an der Oder und auch das Oberlandesgericht Brandenburg wiesen die Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof bescherte den Anwälten keinen Erfolg.

Schadensersatzansprüche sind verjährt

Nach § 4 Abs. 1 StHG Bbg verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt laut den Karlsruher Richtern am Tag des Zugangs der Abhilfebescheide im Juni 2016. Noch innerhalb dieser Frist war der Kostenantrag bei der Behörde gestellt worden - die Verjährung wurde dadurch nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg "unterbrochen". Allerdings hätten die Rechtsanwälte nach § 4 Abs. 3 Satz 2, 5 StHG Bbg in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB innerhalb von drei Monaten nach Zugang des abschlägigen Bescheids Klage erheben müssen. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist, so die BGH-Richter, seien sämtliche Ansprüche verjährt.

Dynamische Verweisung auf die Verjährungsregeln des BGB

Dem III. Zivilsenat zufolge wird durch § 4 Abs. 1 Satz 1 StHG Bbg nur geregelt, dass die Verjährung unterbrochen wird. Im Satz 2 verweist die Norm für den Lauf, Unterbrechung und Hemmung auf die jeweils geltenden Regeln des BGB. Der BGH stellte fest, dass das BGB im konkreten Fall - entgegen des Wortlauts in Satz 1 - weder eine Hemmung (die Verjährung wird für die Dauer des Vorverfahrens angehalten), noch eine Unterbrechung (die Verjährung beginnt nach dem Unterbrechenstatbestand von vorne zu laufen an) vorsieht: Für den Fall, dass der Klage zwingend ein behördliches Verfahren vorgeschaltet werden muss, sieht § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende des Vorverfahrens vor.

BGH, Urteil vom 24.06.2021 - III ZR 151/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Juli 2021.