Verjährung: Musterfeststellungsklage hilft nur Verbrauchern
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Die Verjährung etwaiger Ansprüche wird durch die Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage nur dann gehemmt, wenn die Anmeldung durch einen Verbraucher erfolgte. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Diesel-Fall entschieden.

Geschäftsmann als Käufer

Ein Mann kaufte 2013 einen VW-Tiguan mit dem Motor EA 189 und der Abschaltautomatik, die den sogenannten Diesel-Skandal auslöste. Bis zum Ende 2016 hatte er Kenntnis von dem Mangel bekommen. Der Wagen diente als Betriebsfahrzeug und wurde auch unter dem Namen seiner Firma gekauft. 2018 erhob der Mann eine Musterfeststellungsklage, um seinen Anspruch auf Schadenersatz gegen Rückübereignung feststellen zu lassen, und trug sich in das Klageregister ein. 2020 erhob er dann Klage vor dem Landgericht Chemnitz auf Zahlung von rund 25.000 Euro. Die VW-AG erhob die Einrede der Verjährung, und er verlor den Prozess. Das Oberlandesgericht Dresden hingegen gab der Klage überwiegend statt. Die Pkw-Herstellerin wandte sich an den BGH - mit Erfolg.

Verjährungshemmung nur für Verbraucher

Die dreijährige Verjährungsfrist wird dem BGH zufolge nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nur dann gehemmt, wenn die Musterfeststellungsklage nach § 608 Abs. 1 ZPO wirksam registriert worden ist. Das sei hier nicht der Fall, weil sie nur durch Verbraucher nach § 29c Abs. 2 ZPO erhoben werden könne. Der Autokauf ist laut den Karlsruher Richtern hier eindeutig durch den Kläger als Unternehmer getätigt worden, weil der Erwerb im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erfolgte. Die Musterfeststellungsklage stehe nur Verbrauchern offen, so der BGH. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 608 Abs. 1 ZPO, der nur diesen die Eintragung ihrer Ansprüche ins Klageregister erlaube. Und § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verlange eine "wirksame" Anmeldung dort, um die Verjährung zu hemmen. Das setze voraus, dass sie von einem Verbraucher getätigt worden sei. Wenn also Unternehmen keinen Anspruch zur Musterfeststellungsklage anmelden könnten, bestehe auch keinerlei Anlass, sie in den Genuss der Hemmungswirkung zu bringen.

BGH, Urteil vom 26.09.2022 - VIa ZR 124/22

Redaktion beck-aktuell, 28. November 2022.