BGH-Verhandlung zum "Thermofenster" abgesagt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen für Montag, den 22.02.2021 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben, da der klagende Fahrzeugkäufer die Revision zurückgenommen habe. In der Verhandlung sollte es um möglichen Schadensersatz aufgrund des sogenannten "Thermofensters" gehen, das in dem Software-Update enthalten sein soll, das VW nach dem Abgasskandal an seine Kunden auslieferte.

Thermofenster als eigener Rücktrittsgrund?

In dem Verfahren ging es um Schadensersatzansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers, der sein Fahrzeug nach Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals gekauft hat und geltend macht, mit dem zur Entfernung der Abschaltvorrichtung in Gestalt einer Umschaltlogik durchgeführten Software-Update habe die VW AG eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines "Thermofensters" implementiert. Der Kläger behauptet unter anderem, auch nach Implementierung des Software-Updates werde bei niedrigeren Temperaturen, jedenfalls bei 5 °C, die Abgasrückführung in unzulässiger Weise zurückgefahren (Thermofenster). Mit seiner Klage begehrt er im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf 

Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu, insbesondere habe die Beklagte dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt. Zum Zeitpunkt des Kaufs im Mai 2016 sei eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht mehr gegeben, da die Beklagte im September 2015 die Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer Umschaltlogik informiert habe. Der Vortrag des Klägers zu dem mit dem Software-Update implementierten Thermofenster führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn nicht nur die Beklagte, sondern auch das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hätten die gewählte technische Lösung als rechtskonform angesehen. Unabhängig davon, ob diese Bewertung zutreffe, könne das Handeln der Beklagten unter diesen Umständen jedenfalls nicht als besonders verwerflich qualifiziert werden. 

Keine Einigung mit VW

Christopher Hauss, Sprecher Litigation Communications bei VW, erklärte bei Twitter, Volkswagen habe in dieser Sache keinen Vergleich geschlossen oder in anderer Weise auf die Rücknahme der Revision hingewirkt. Man sei bei VW selbst an einer zügigen Entscheidung über die Zulässigkeit des "Thermofensters" interessiert.

BGH - VI ZR 513/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2021.