VG verlangt Schutzmaßnahmen gegen Framing der Vorschaubilder
Endgültig müsse die Frage wohl vor dem Kammergericht geklärt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe am Donnerstag in einer vorläufigen Einschätzung. Eine Entscheidung will der BGH heute nicht mehr fällen. In dem Verfahren geht es um Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende DDB auf ihrer Internetseite zeigt und die auch auf anderen Webseiten eingebettet werden können. Die VG vertritt die Urheber beziehungsweise die Rechtebesitzer und muss Genehmigungen erteilen. Für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags verlangt sie jedoch, dass die DDB technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält die Forderung jedoch nicht für angemessen und klagte dagegen. Das KG hatte die Verpflichtung der VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Vertrags ohne Schutzklausel festgestellt. Die Verwertungsgesellschaft ging in Revision.EuGH stufte Framing als öffentliche Wiedergabe ein
Der BGH fragte 2019 beim Europäischen Union an, ob es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht handele. Der EuGH bejahte dies im März dieses Jahres für den Fall, dass beim Framing Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers umgangen werden (GRUR 2021, 706). Denn für das dann womöglich erreichte Publikum sei eine erteilte Erlaubnis nicht gedacht gewesen.
Wieviel Aufwand darf technischer Schutz bereiten?
Vor dem BGH ging es am Donnerstag nun um Fragen, inwiefern die VG kollektiv Interessen vertreten kann und welcher Aufwand für technischen Schutz geboten sei. Die Vertreter der Stiftung sind der Ansicht, die VG könnte auch bei ihren Mitgliedern einzeln nachfragen, ob sie ein Problem mit dem Framing haben. Eine weitere Verbreitung der Werke könne ja auch im Interesse der Urheber sein, sagte ein Anwalt. Zudem gebe es keine hundertprozentig wirksame Schutztechnik. Ein vollständiger Schutz ist aus Sicht der Vertreter der VG auch nicht nötig. Aber würde er installiert, mache das deutlich, dass eine Verwendung durch Dritte nicht gewünscht sei. Die Maßnahmen müssten dann gezielt umgangen werden. Nach ihrer Interpretation der EuGH-Entscheidung sehen die europäischen Richter keine Alternative zu technischem Schutz. Alle Urheber einzeln zu befragen sei auch weder effizient noch im Sinne des Konzepts einer Verwertungsgesellschaft.