Anderer Senat entscheidet
Für die Fälle jetzt ist ein anderer Senat, der Achte Zivilsenat, zuständig. Er hatte sich bisher erst einmal, Anfang 2019, mit einem Hinweisbeschluss zu diesem Thema zu Wort gemeldet. Normalerweise haben Neuwagenkäufer in den ersten zwei Jahren ein Recht auf Ersatzlieferung. Sie können grundsätzlich wählen, ob der Händler den Mangel beheben oder das Auto austauschen soll. Hier waren die Autos schon sieben oder acht Jahre alt, aber die Verkäufer haben sich allesamt nicht auf Verjährung berufen. Wegen der langen Zeit sind die Modelle inzwischen nicht mehr auf dem Markt, die Kläger könnten also nur ein neueres, oft teureres Modell bekommen. In zwei Fällen aus dem Saarland und Schleswig-Holstein hatten die Oberlandesgerichte den Austausch für unverhältnismäßig gehalten und die Kläger auf das Software-Update verwiesen. Das OLG Köln sprach den beiden anderen Klägern den geforderten Neuwagen zu: Es stehe nicht fest, dass durch das Update keine Probleme entstünden.