Vergütungsanspruch des anwaltlichen Betreuers beim Eigeninsolvenzantrag
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Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann seine Tätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn es sich dabei um eine anwaltsspezifische Tätigkeit handelt. Davon ist laut Bundesgerichtshof auszugehen, wenn ein anderer Betreuer einen Juristen aufsuchen würde. Bei insolvenzrechtlichen Angelegenheiten könne sich dieser jedoch in aller Regel vom Betreuungsgericht beraten lassen.

Vergütung nach dem RVG für Betreuertätigkeit

Ein Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht war seit November 2016 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Zunächst begleitete er den Betroffenen - früher selbstständig tätig und dadurch in finanzielle Schieflage geraten - im Rahmen eines auf Fremdantrag eingeleiteten Insolvenzverfahrens. Nach dessen Aufhebung bereitete er einen Eigenantrag auf Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung vor. Daraufhin eröffnete das Insolvenzgericht im März 2021 ein erneutes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen wegen Zahlungsunfähigkeit, nunmehr mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung. Für seine Dienste verlangte der Anwalt eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 908 Euro brutto für seine Betreuertätigkeit vom 19.2.2021 bis 22.3.2021.

LG: Nicht anwaltlicher Betreuer hätte Tätigkeiten erbringen können

Sein Anliegen scheiterte sowohl beim AG München als beim LG München I. Der Betreuer könne die Vergütung neben der pauschalen Betreuervergütung nicht verlangen. Es sei davon auszugehen, dass ein nicht anwaltlicher Betreuer der höchsten Vergütungsstufe die entfalteten Tätigkeiten im Regelinsolvenzverfahren ohne anwaltliche Unterstützung erbracht hätte. Dies gelte auch für Insolvenzforderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Hier habe er auf die Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren zurückgreifen können. Auch die Rechtsbeschwerde des Juristen beim BGH scheiterte.

Beratungspflicht des Betreuungsgerichts

Der XII. Zivilsenat pflichtete den Ausführungen des LG bei. Es habe zu Recht entschieden, dass der Kläger nach der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG anwendbaren Regelung in § 1835 Abs. 3 in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB keinen gesonderten Anspruch auf Aufwendungsersatz habe. Seine Annahme, ein nicht anwaltlicher Betreuer hätte unter den hier gegebenen Umständen keine anwaltliche Unterstützung für die Vorbereitung und das Stellen eines Regelinsolvenzantrags mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung in Anspruch genommen, sei nicht zu beanstanden. Denn dieser hätte sich vom Betreuungsgericht beraten lassen können. Zur Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags hielten zudem Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen - meist kostenlose - Beratungs- und Unterstützungsangebote bereit. Auf diese könne der Betreuer dann bei Bedarf zurückgreifen. Somit sei im Regelfall davon auszugehen, dass ein nicht anwaltlicher Berufsbetreuer für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags keinen Anwalt benötigt.

BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - XII ZB 311/22

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2023.