Vergütung eines Rechtsanwalts als Sonderverwalter

Wird ein Sonderverwalter im Verfahren als Rechtsanwalt tätig und nach RVG dafür bezahlt, erhöht dieser Arbeitsaufwand nicht seinen Anspruch auf Regelvergütung. Der Bundesgerichtshof billigt zwar grundsätzlich eine Erhöhung der Regelsätze nach der alten Vergütungsordnung für Konkursverwalter, weil die seit über 20 Jahren nicht mehr geltenden Vergütungssätze heute unangemessen niedrig sind. Trotzdem seien Aufwand und Vergütung im Rahmen einer Gesamtwürdigung abzustimmen.  

Sonderverwalter zur Kontrolle des Gesamtvollstreckungsverwalters bestellt

Ein Gesamtvollstreckungsverwalter (fortan: Verwalter) schüttete 1999 aus der Konkursmasse einer Aktiengesellschaft Gelder an die Sozialplangläubiger aus. 2011 bestellte das Amtsgericht einen Sonderverwalter, der prüfen sollte, ob sich der Verwalter mit der Verteilung dieser Gelder schadenersatzpflichtig gemacht hatte. Es gelang ihm, den Verwalter in Höhe von knapp 800.000 Euro erfolgreich in Anspruch zu nehmen. Dafür ließ er sich Rechtsanwaltsgebühren nach RVG für seine Anwaltstätigkeit in Höhe von rund 30.000 Euro aus der Konkursmasse auszahlen. Außerdem stellte er einen Vergütungsantrag in Höhe von über 100.000 Euro als Sonderverwalter. Er legte dabei eine Teilungsmasse von rund 900.000 Euro zugrunde und rechnete nur circa 13.000 Euro Rechtsanwaltsvergütung an, die er bereits erhalten hatte. Das AG Leipzig sprach ihm rund 99.000 Euro Vergütung zu. Der Verwalter widersprach dem erfolglos vor dem Landgericht Leipzig und wandte sich an den BGH – mit Erfolg. Dieser hob die Entscheidung des LG auf und verwies die Sache zurück.

Berechnung der Sonderverwaltervergütung – Grundlage

Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren richtet sich gemäß § 21 Abs. 1 GesO nach der des Verwalters. Der BGH bemängelte zunächst, dass das LG es versäumt hatte, seine übertragenen Aufgaben ins Verhältnis zu den Aufgaben des Gesamtvollstreckungsverwalters zu setzen, um dann einen angemessenen Bruchteil der Vergütung zu bestimmen. Es sei auch nicht die gesamte Teilungsmasse von 900.000 Euro, sondern allenfalls die Höhe der Schadenersatzforderung gegen den Verwalter in die Entscheidung einzustellen.

Keine Erhöhung der Regelsätze ohne Begründung

Zu berücksichtigen ist dem IX. Zivilsenat zufolge zwar, dass der Sonderverwalter zwölf Jahre nach Inkrafttreten der nachfolgenden insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bestellt worden ist; demzufolge könne nicht davon ausgegangen werden, dass die nach wie vor für ihn geltenden Sätze der alten Vergütungsordnung für Konkursverwalter noch angemessen seien. Aber eine Erhöhung der Regelvergütung um 470% nach § 4 Abs. 1 VergVO, wie vom LG gebilligt, verlange eine gesonderte Darlegung der Abweichung von Schwierigkeit oder Umfang einer "normalen" Sache. Außerdem habe es das Beschwerdegericht es unterlassen, die bereits geleisteten Rechtsanwaltshonorare zu berücksichtigen. Die damit verbundene Tätigkeit sei vollständig abgegolten. Eine weitere Vergütung für die gerichtliche Einforderung des Schadenersatzes – auch noch mit einem Zuschlag – sei nicht angebracht. Im Gegenteil: Die Leipziger Richter hätten prüfen müssen, ob die beglichene Rechtsanwaltsrechnung die Sonderverwaltervergütung nicht mindere, weil die mit der Durchsetzung der Schadenersatzforderung verbundenen Tätigkeit zu einer erheblichen Arbeitsersparnis im übrigen Sonderverwalterbereich geführt haben könne.

BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 27/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2021.