Vergütung eines Insolvenzverwalters bei Prozessfinanzierung

Hat sich ein Insolvenzverwalter verpflichtet, einem Prozessfinanzierer einen Teil des Erlöses auszuzahlen, ist der an diesen abgeführte Betrag von der Berechnungsgrundlage der Vergütung abzusetzen. Ausschlaggebend ist laut Bundesgerichtshof die tatsächliche Höhe der am Ende des Insolvenzverfahrens vorhandenen Masse. Die Berechnungsgrundlage erhöhe sich nur um den dem Unternehmen verbleibenden Erlös.

Prozessfinanzierungsvertrag mit Geldgeber

Der Insolvenzverwalter einer GmbH in Liquidation hatte mit einem Geldgeber einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Laut Vertrag sollte dieser die gerichtlichen Kosten eines Haftungsprozesses gegen den Liquidator und den Steuerberater der Schuldnerin tragen. Dafür waren von dem Erlös des Rechtsstreits zunächst seine verauslagten Kosten zu erstatten. An dem Erlös stand dem Finanzier ein prozentualer Anteil zu. Zur Sicherung dieser Ansprüche trat der Verwalter die streitigen Forderungen an ihn ab. Der Prozess endete in zweiter Instanz mit einem Urteil, das den Liquidator zur Zahlung von 23.172 Euro verurteilte und die Kosten des Rechtsstreits dem Verwalter auferlegte. Dieser führte von den insgesamt erlösten 26.686 Euro 26.112 Euro an den Finanzierer ab. Er beantragte, seine Vergütung auf 36.970 Euro brutto festzusetzen und legte dabei eine Berechnungsgrundlage von 69.284 Euro zugrunde. Die an den Geldgeber abgeführte Summe setzte er nicht ab.

Durchlaufende Gelder

Das AG Köln setzte die Vergütung bei einer Berechnungsgrundlage von 43.172 Euro auf insgesamt 31.377 Euro fest. Die sofortige Beschwerde scheiterte beim dortigen Landgericht, da es sich um durchlaufende Gelder handele. Ohne den vom Finanzierer ermöglichten Beitreibungsprozess wäre es nicht zu einer Realisierung des Anspruchs gekommen. Der mögliche Zufluss sei daher von Anfang an begrenzt gewesen um den Anteil, der vertragsgemäß an ihn abzuführen gewesen sei. Auch die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters beim BGH hatte keinen Erfolg.

Keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage

Der an den Prozessfinanzierer abgeführte Teil des Erlöses ist laut BGH von der Berechnungsgrundlage der Vergütung abzusetzen. Sie erhöhe sich nur um den der Masse verbleibenden Erlös. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimme, dass sich der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechne. Dem IX. Zivilsenat zufolge ist dabei die tatsächliche Höhe der am Ende des Insolvenzverfahrens vorhandenen Masse ausschlaggebend. Es fehle bereits an einem Zufluss zur Masse. Bei einem risikoreichen Prozess, der aus der Masse nicht finanziert werden könnte, minderten die Prozesskosten den Wert der Forderung analog wie bei einem Verkauf.

BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZB 24/21

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2022.