Zahlungen an Ex-Partner dürfen nicht an Kindesumgang geknüpft werden
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Der Umgang mit dem eigenen Kind nach Trennung oder Scheidung darf nicht an Zahlungen an den früheren Partner geknüpft und dadurch erzwungen werden. Der BGH bezeichnete ein solches Vorgehen als sittenwidrig und hob eine Entscheidung der Vorinstanz auf.

In dem entschiedenen Fall geht es um einen scheidungsbedingten Güterrechtsstreit zwischen einer Peruanerin und einem Deutschen. Die Frau lebt mit zwei in der Ehe geborenen Kindern in ihrem Heimatland und verlangt Zugewinnausgleich von ihrem in Deutschland lebenden Ex-Mann. Vor dem AG hatten die Beteiligten zunächst einen Vergleich zur Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Forderungen geschlossen. Darin verpflichtete sich der Mann, eine Summe in drei jährlichen Raten zu zahlen, die aber erst fällig werden sollten, wenn er zuvor einen dreiwöchigen Umgang mit den Kindern erhalten hat.

Das AG hatte diesen Vergleich familiengerichtlich gebilligt. Auf Beschwerde der Mutter wurde die Billigung aber wieder aufgehoben, weil das AG keine den verfahrensrechtlichen Garantien des Kindschaftsrechts genügende Kindeswohlprüfung durchgeführt habe. Die Mutter hält den gerichtlichen Vergleich für nichtig und hat die Fortsetzung des güterrechtlichen Verfahrens beantragt. AG und OLG haben dies verwehrt, weil das Zugewinnausgleichsverfahren durch den Vergleich beendet worden sei.

Umgangsregelung darf nicht unter wirtschaftlichem Druck stehen

Der BGH hat die Sache zurückverwiesen (Beschluss vom 31.01.2024 - XII ZB 385/23). Er hält die im gerichtlichen Vergleich enthaltene Verknüpfung der Fälligkeit der Raten mit der tatsächlichen Gewährung des vereinbarten Umgangs der Kinder mit dem Ehemann für sittenwidrig. Dadurch werde wirtschaftlicher Druck ausgeübt, der erreichen soll, dass die Umgangsvereinbarung eingehalten wird. Das verleihe der Regelung in ihrer Wirkung einen vertragsstrafenähnlichen Charakter.

Wenn Vermögensbelange der Eltern vertraglich mit dem Umgang mit dem Kind verbunden würden, bestehe grundsätzlich immer die Gefahr, dass Art und Dauer des Umgangs maßgeblich von wirtschaftlichen Interessen der Eltern bestimmt würden. Das Kind werde dann zum Objekt gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt, hieß es in den Erwägungen der Kammer weiter. "Das Umgangsrecht untersteht nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern."

Eine abweichende Beurteilung sei hier auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf den Auslandsbezug des Sachverhalts geboten. Zwar könne die Frage der Sittenwidrigkeit in einem milderen Licht erscheinen, wenn dem Vergleich das grundsätzlich billigenswerte Motiv zugrunde liege, dass der umgangsberechtigte Elternteil für die Durchsetzung seines Umgangsrechts nicht auf eine ineffektive grenzüberschreitende Vollstreckung von Ordnungsmitteln angewiesen sein will. Trotzdem, so der BGH weiter, müsse eine solche vertragsstrafenähnliche Klausel das Kindeswohl in den Vordergrund stellen. Das sieht der BGH hier nicht, weil die Frau die wirtschaftlichen Nachteile, die ihr bei Missachtung der Klausel drohen, nicht einmal dann abwenden kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren später bezüglich eines oder beider Kinder festgestellt werden sollte, dass die im Vergleich festgelegten Umgangskontakte in Deutschland dem Kindeswohl entgegenstehen.

Das OLG muss nun prüfen, ob die Sittenwidrigkeit den gesamten gerichtlichen Vergleich erfasst. Dazu muss es beurteilen, ob die Parteien den Vergleich auch ohne die umstrittene Klausel geschlossen hätten.

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - XII ZB 385/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 27. Februar 2024.