Parteien wollen Vergleich: BGH sagt Verhandlung zu unerlaubten Sportwetten ab

Die Frage, ob ein Veranstalter von ohne Konzession angebotenen Sportwetten verlorene Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss, wird vorerst doch nicht am BGH verhandelt. Das Gericht teilt mit, dass die Parteien über einen außergerichtlichen Vergleich verhandeln und beantragt haben, das Verfahren ruhen zu lassen.

Entsprechend wurde ein für Donnerstag geplanter Verhandlungstermin aufgehoben (Az. I ZR 90/23). Der Kläger hatte von 2013 bis 2018 an Sportwetten eines Anbieters mit Sitz auf Malta teilgenommen. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte zwar über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber nicht über eine Erlaubnis in Deutschland. Das Unternehmen hatte eine solche Konzession aber beantragt und schließlich per gerichtlicher Anordnung auch bekommen - allerdings erst im Jahr 2020.

Der Kläger argumentiert laut BGH, die Sportwetten seien während seiner aktiven Zeit unzulässig gewesen, die Wettverträge unwirksam. Er will mehr als 3.700 Euro zurück, eine im Vergleich zu anderen Fällen dieser Art eher kleine Summe. Vor dem LG Ulm war er gescheitert, es hatte die Verträge nicht für nichtig gehalten. Dagegen ging der Spieler in Revision.

Der Fall ist von weitreichender Bedeutung, weil Tausende solcher sogenannter "Chargeback"-Klagen, mit denen Spieler ihre Einsätze zurückfordern, an verschiedenen Gerichten anhängig sind. Hintergrund des rechtlichen Schwebezustands zwischen 2012 und 2020 sind Änderungen in den Glücksspielstaatsverträgen, mit denen das Sportwetten-Angebot reguliert werden sollte. 2019 kam nach langer Hängepartie eine Interims-Neuregelung, bevor sich im Mai 2021 die Bundesländer auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag einigten.

BGH -

Redaktion beck-aktuell, gk, 5. März 2024 (dpa).