Verbraucherschützer dürfen auf Klagerecht im Datenschutz hoffen

Verbraucherschutzverbände dürften bald vom Bundesgerichtshof grünes Licht bekommen, wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht zu ziehen - auch wenn es keine konkret Betroffenen gibt. Allerdings könnte es dafür Bedingungen geben, zum Beispiel, dass mutmaßlich geschädigte Verbraucher auch identifizierbar sind. Das kristallisierte es sich in einer Verhandlung heraus, in der der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook vorgeht.

Zustimmung zur Datenübermittlung durch Nutzen kostenloser Online-Spiele

Der BGH will sein Urteil am 10. November sprechen. Die Entscheidung zum Klagerecht von Verbänden sei wichtig für eine "Fülle von Verfahren", die an Gerichten anhängig sind, sagte der Vertreter der Verbraucherschützer, BGH-Anwalt Peter Wassermann. Bei den im konkreten Fall angemahnten Verstößen geht es darum, dass im "App-Zentrum" von Facebook kostenlose Spiele von Drittanbietern präsentiert wurden, bei denen Nutzerinnen und Nutzer zumindest in der Version 2012 per Klick auf "Sofort spielen" der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zugestimmt hätten. Bei einem Spiel endeten die entsprechenden Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten." Gerichte in Berlin gaben den Verbraucherschützern Recht.

EuGH spricht Verbraucherverbänden Klagerecht zu

Der BGH-Anwalt von Facebook, Christian Rohnke, sagte, natürlich habe die Beklagte diese Handhabe inzwischen geändert. "Wir sind zehn Jahre weiter." Laut dem Vorsitzenden Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, hat Facebook zwischenzeitlich eine Erklärung abgegeben, darauf zu verzichten. Um ein abschließendes Urteil über Klagerechte von Verbraucherschutzverbänden in Deutschland unabhängig von betroffenen Nutzern zu haben, wurde jedoch weiterverhandelt. Der BGH hatte den EuGH um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis des Verbandes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung verstoße. Dieser entschied im April, nach nationalem Recht berechtigte Verbände könnten bei Datenschutzverstößen von Internet-Riesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen - auch ohne konkreten Auftrag Betroffener.

Klagebefugnis von Mitbewerbern eines Unternehmens noch nicht geklärt

In zwei weiteren verhandelten Fällen (Az. I ZR 222/19 u.a.) geht es um die Frage, ob auch Mitbewerber eines Unternehmens - konkret Apothekerinnen und Apotheker - in Datenschutz-Fällen klageberechtigt sind. Hierzu hatte sich der EuGH seinerzeit nicht geäußert. Eventuell stellt der Senat daher dem EuGH dazu noch Fragen. Über seine Entscheidung in diesem Punkt will er am 12.01.2023 informieren.

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Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 30. September 2022 (dpa).