Ver­brau­cher­schüt­zer dür­fen auf Kla­ge­recht im Da­ten­schutz hof­fen

Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de dürf­ten bald vom Bun­des­ge­richts­hof grü­nes Licht be­kom­men, wegen mög­li­cher Da­ten­schutz­ver­stö­ße von Un­ter­neh­men vor Ge­richt zu zie­hen - auch wenn es keine kon­kret Be­trof­fe­nen gibt. Al­ler­dings könn­te es dafür Be­din­gun­gen geben, zum Bei­spiel, dass mut­ma­ß­lich ge­schä­dig­te Ver­brau­cher auch iden­ti­fi­zier­bar sind. Das kris­tal­li­sier­te es sich in einer Ver­hand­lung her­aus, in der der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band gegen Face­book vor­geht.

Zu­stim­mung zur Da­ten­über­mitt­lung durch Nut­zen kos­ten­lo­ser On­line-Spie­le

Der BGH will sein Ur­teil am 10. No­vem­ber spre­chen. Die Ent­schei­dung zum Kla­ge­recht von Ver­bän­den sei wich­tig für eine "Fülle von Ver­fah­ren", die an Ge­rich­ten an­hän­gig sind, sagte der Ver­tre­ter der Ver­brau­cher­schüt­zer, BGH-An­walt Peter Was­ser­mann. Bei den im kon­kre­ten Fall an­ge­mahn­ten Ver­stö­ßen geht es darum, dass im "App-Zen­trum" von Face­book kos­ten­lo­se Spie­le von Drit­t­an­bie­tern prä­sen­tiert wur­den, bei denen Nut­ze­rin­nen und Nut­zer zu­min­dest in der Ver­si­on 2012 per Klick auf "So­fort spie­len" der Über­mitt­lung ver­schie­de­ner Daten an den Spie­l­ebe­trei­ber zu­ge­stimmt hät­ten. Bei einem Spiel en­de­ten die ent­spre­chen­den Hin­wei­se mit dem Satz: "Diese An­wen­dung darf Sta­tus­mel­dun­gen, Fotos und mehr in dei­nem Namen pos­ten." Ge­rich­te in Ber­lin gaben den Ver­brau­cher­schüt­zern Recht.

EuGH spricht Ver­brau­cher­ver­bän­den Kla­ge­recht zu

Der BGH-An­walt von Face­book, Chris­ti­an Rohn­ke, sagte, na­tür­lich habe die Be­klag­te diese Hand­ha­be in­zwi­schen ge­än­dert. "Wir sind zehn Jahre wei­ter." Laut dem Vor­sit­zen­den Rich­ter des ers­ten Zi­vil­se­nats, Tho­mas Koch, hat Face­book zwi­schen­zeit­lich eine Er­klä­rung ab­ge­ge­ben, dar­auf zu ver­zich­ten. Um ein ab­schlie­ßen­des Ur­teil über Kla­ge­rech­te von Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­den in Deutsch­land un­ab­hän­gig von be­trof­fe­nen Nut­zern zu haben, wurde je­doch wei­ter­ver­han­delt. Der BGH hatte den EuGH um Rat ge­fragt, ob eine Kla­ge­be­fug­nis des Ver­ban­des gegen die eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung ver­sto­ße. Die­ser ent­schied im April, nach na­tio­na­lem Recht be­rech­tig­te Ver­bän­de könn­ten bei Da­ten­schutz­ver­stö­ßen von In­ter­net-Rie­sen an­stel­le der Nut­zer vor Ge­richt zie­hen - auch ohne kon­kre­ten Auf­trag Be­trof­fe­ner.

Kla­ge­be­fug­nis von Mit­be­wer­bern eines Un­ter­neh­mens noch nicht ge­klärt

In zwei wei­te­ren ver­han­del­ten Fäl­len (Az. I ZR 222/19 u.a.) geht es um die Frage, ob auch Mit­be­wer­ber eines Un­ter­neh­mens - kon­kret Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker - in Da­ten­schutz-Fäl­len kla­ge­be­rech­tigt sind. Hier­zu hatte sich der EuGH sei­ner­zeit nicht ge­äu­ßert. Even­tu­ell stellt der Senat daher dem EuGH dazu noch Fra­gen. Über seine Ent­schei­dung in die­sem Punkt will er am 12.01.2023 in­for­mie­ren.

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Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 30. September 2022 (dpa).

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