Am Mittwoch verhandelt der BGH über die Zulässigkeit einer Werbung mit einem Angebotspreis (Az. I ZR 183/24) und damit auch über die konkreten Vorgaben der kürzlich novellierten Preisangabenverordnung (PAngV). Diese setzt die sogenannte "Omnibus-Richtlinie" ((EU) 2019/2161) um. Er wird unter anderem entscheiden müssen, unter welchen Voraussetzungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einem Preisnachlass geworben werden darf, wenn dieser in Prozent angegeben ist, und auf welchen Referenzpreis sich eine solche Prozentangabe beziehen darf. Dabei geht es um die Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit von Preisangaben.
In dem zugrundeliegenden Fall bewarb eine Betreiberin von Discount-Handelsgeschäften in ihren wöchentlichen Prospekten ihre Sonderangebote für die bevorstehende Woche. So Ende 2022 auch das 500g Kaffee-Paket "Jacobs Krönung" mit einem Preisnachlass von "-36%" zu einem Preis von 4,44 Euro. Zusätzlich gab sie in dem Prospekt den nicht reduzierten Preis für dieses Produkt mit 6,99 Euro an – und fügte eine Fußnote in kleinerer Schriftgröße am unteren Seitenende an. Dort hieß es: "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4,44, Mon Chéri 2,39, Wiener Würstchen 5,79, Bittburger Premium Pils oder Alkoholfrei 9,99".
In dieser Form der Preisangabe gepaart mit dem – aus ihrer Sicht verwirrenden – Fußnotenhinweis sah die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs einen Verstoß gegen die PAngV. Sie begehrte die Unterlassung einer derartigen Preisangabe und die Erstattung ihrer Abmahnungskosten.
OLG: Zu viele Preisangaben für Verbraucher undurchsichtig
Damit hatte sie in den Vorinstanzen auch Erfolg. Das LG Amberg gab der Unterlassungsklage statt (Urteil vom 29.01.2024 - 41 HK O 334/23). Auch die hiergegen gerichtete Berufung blieb weitestgehend erfolglos. Denn auch nach Auffassung des OLG Nürnberg habe die Supermarkt-Betreiberin mit einer derartigen Preisangabe zum "bisherigen 30-Tage-Bestpreis" gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung und gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§§ 5a Abs. 1 und Abs. 2, 5b Abs. 4 i.V.m. § 11 PAngV) verstoßen.
Die Werbung sei irreführend, da der Durchschnittsverbraucher den Referenzpreis anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht leicht ermitteln könne. Stattdessen werde er in der Werbung der Beklagten über den Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen. § 11 PAngV bezwecke, es den Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen für Waren besser einordnen und ihre Preiswürdigkeit einschätzen zu können. Diese Ziele könnten aber nur erreicht werden, wenn die Informationen zur Preisgestaltung für die Empfänger auch nachvollziehbar und verständlich seien, so das OLG.
Nach diesem Maßstab sei die streitgegenständliche Werbung irreführend. Problematisch sei bereits, dass die Werbeangabe dem Verbraucher mit einem prozentualen Preisvorteil von 36%, einem derzeit verlangten Preis von 4,44 Euro, dem zuvor verlangten Streichpreis von 6,99 Euro und dem im Fußnotentext zusätzlich angegebenen niedrigsten Preis der letzten 30 insgesamt vier Preisinformationen anzeige. Diese Vielzahl an Informationen sei für den Verbraucher verwirrend. Darüber hinaus sei der Fußnotentext, in dem es heißt "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4,44", vollkommen unklar und missverständlich formuliert (Urteil vom 24.09.2024 – 3 U 460/24 UWG).
PAngV verlangt klare, eindeutige Angaben zum Preis
Laut § 11 PAngV müssen bei Preisermäßigungen für Waren, für die ein Gesamtpreis anzugeben ist, zusätzliche Preisangaben gemacht werden. So ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware deren niedrigster Gesamtpreis anzugeben, den die Ware innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern hatte. Bei einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis seit Beginn der Ermäßigung angegeben werden.
Diese zusätzliche Preisangabenpflicht stellt ein Herzstück der zum 28. Mai 2025 novellierten PAngV dar. Sie soll sicherstellen, dass die Verbraucher fortan Preisermäßigungen für Waren besser einordnen und deren Preiswürdigkeit besser einschätzen können. Auch soll zumindest für einen 30-tägigen Zeitraum vermieden werden, dass der Unternehmer vor der Preisermäßigung den Preis erst kurzfristig auf einen sogenannten Mondpreis erhöht, um dann die Preisermäßigung prozentual besonders hoch erscheinen zu lassen.
EuGH hat bereits zu Vorgaben entschieden
Von der anstehenden Entscheidung des BGH wird eine Klärung erhofft, wie genau eine Preisermäßigung gemäß den aktuellen Vorgaben der PAngV darzustellen ist. Dazu zählt auch eine Klärung, ob sich die im Werbeprospekt plakativ dargestellte prozentuale Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (4,44 Euro) als sogenannten Referenzpreis beziehen muss und nicht auf den letzten Preis vor Verkündung des aktuellen Angebotes (6,99 Euro).
Hierzu erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Düsseldorf (Beschluss vom 19.05.2023 – 38 O 182/22) zwei Tage nach Verkündung des Urteils des OLG Nürnberg eine EuGH-Entscheidung (Urteil vom 26.09.2024 - C-330/23). Demnach seien die Vorgaben der oben genannten Omnibus-Richtlinie – die in Deutschland durch die novellierte PAngV umgesetzt wird – dahin auszulegen, dass die Bekanntgabe einer Ermäßigung auf den "vorherigen Preis" Bezug nehmen muss. Dementsprechend darf der Verkaufspreis, der in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben wird, tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser "vorherige Preis".
Allerdings hat § 11 PAngV für den Verbraucher auch den wirtschaftlichen Nachteil, dass letztlich in der Praxis nach einer Preisermäßigung mit anschließender Preiserhöhung mind. 30 Tage lang von einer erneuten Preisermäßigung abgesehen wird, da anderenfalls die Preisermäßigung "nur" anhand des zuvor bereits kurzzeitig reduzierten Gesamtpreises ermittelt werden könnte und dementsprechend gering wäre.
Dr. Thomas Schulteis, LL.M. ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf.