Verbotenes Autorennen auch bei Fahrt hintereinander
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Ein verbotenes Kfz-Rennen ist auch dann gegeben, wenn die Beteiligten eine Strecke zweimal fahren, wobei jeweils ein anderer führt – um dann die gefahrenen Geschwindigkeiten miteinander zu vergleichen. Der Bundesgerichtshof befand, dass auch in diesem Fall ein Wettbewerb gegeben ist, der die Verkehrssicherheit entscheidend gefährdet. Allerdings führe die Teilnahme an dem Rennen nicht ohne Weiteres zur Zurechnung von Unfallschäden als Erfolgsqualifikation.

Auto- und Motorradtest mit tödlichem Ausgang

Zwei Männer vereinbarten, ihre Fahrzeuge und Fahrkünste zu testen: Sie wollten eine zweispurige (pro Fahrtrichtung eine Fahrspur) kurvenreiche Strecke mit abwechslungsreichem Gefälle im Verbund zwei Mal abfahren. Im ersten Durchgang führte das Motorrad des einen Fahrers, im zweiten Durchgang das Auto des anderen. Anschließend wollten sie die jeweilig gefahrenen Geschwindigkeiten miteinander vergleichen. Bereits bei der ersten Fahrt geriet der Autofahrer in kritische Verkehrssituationen, weil er teilweise - insbesondere in einer Rechtskurve - die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Im zweiten Durchgang vermochte er in der besagten Kurve wiederum nicht, seinen Pkw in der Fahrspur zu halten und streifte erst ein Fahrzeug und prallte danach frontal in das nächste entgegenkommende Auto. Eines seiner Opfer starb, drei weitere wurden verletzt. Der Motorradfahrer erreichte den Unfallort erst einige Sekunden später. Das Landgericht Deggendorf verurteilte den Motorradfahrer unter anderem wegen Teilnahme an einem unerlaubten Kfz-Rennen mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Nebenklage erhob gegen das Urteil Revision zu seinen Ungunsten zum Bundesgerichtshof - ohne Erfolg.

Am Autorennen teilgenommen ...

Während die Nebenklage das Rechtsmittel eingelegt hatte, um zu erreichen, dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilt wird, fand der BGH, dass dem Motorradfahrer weder die Tötung noch die Verletzung der Geschädigten als besondere Ausprägung des Autorennens anzulasten ist. Ein verbotenes Rennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB habe er allerdings gefahren: Ein Grundelement des Rennens, nämlich der Wettbewerb hinsichtlich der Geschwindigkeit zwischen den Teilnehmern, sei auch gegeben, wenn die Beteiligten hintereinander fahren. Und gerade diese Konkurrenz führe zu der Gefahr, dass die Teilnehmer die Verkehrssicherheit außer Acht lassen.

... aber keine Qualifikation verwirklicht

Der 4. Strafsenat sieht eine Täterschaft bei dem eigenhändigen Delikt erst dann für gegeben, wenn das eigene Fahrverhalten in diesem Rennen eine konkrete Gefahr für die betroffenen Individualgüter verursacht. Das wäre gegeben, wenn er z.B. seinem Vordermann dicht aufgefahren wäre. Allein die Teilnahme an dem Rennen reiche dafür nicht aus, so der BGH. Auch wenn er mit der ersten Runde, in der er geführt habe, einen Maßstab gesetzt habe, sei das für die Verwirklichung der Qualifikationen irrelevant, weil er in der konkreten Rennsituation keine Gefahr vorsätzlich heraufbeschworen habe. Die Karlsruher Richter änderten seinen Schuldspruch in die Teilnahme an einem verbotenen Rennen, fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung in drei Fällen. Das Landgericht hat nun noch über die Höhe seiner Strafe zu befinden.

BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - 4 StR 224/20

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2022.