Verbandsprozess: Keine Abweichung vom Beschwerdewert

Der Regelstreitwert in Verbandsprozessen von 2.500 Euro pro angegriffener Klausel gilt auch dann, wenn etwa verfassungs- oder unionsrechtliche Gründe geltend gemacht werden, die zur Zulassung der Revision führen könnten. Weder die wirtschaftliche Bedeutung von AGB-Klauseln noch der Zugang zum Revisionsgericht schränken diese Vorgabe ein. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.10.2020 entschieden.

Konsumentenschützer gegen Online-AGB

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangte vom Technologieunternehmen Apple, die Verwendung bestimmter Klauseln aus seiner eigenen Datenschutzrichtlinie zu unterlassen. Der Konzern war bis zum Jahr 2012 Betreiber des "Online-Stores". Dabei verwendete er im Jahr 2011 beim Bestellen eine voreingestellte Zustimmung zur Informationsübermittlung sowie einen Hinweis auf eine Datenschutz-Vereinbarung.

Konzern unterliegt in Vorinstanzen

Das LG Berlin gab der Klage rundum statt. Die Berufung der Plattformbetreiberin vor dem Kammergericht hatte nur hinsichtlich einer von acht angegriffenen Klauseln Erfolg. Die anderen seien mit wesentlichen Grundgedanken der DS-GVO nicht zu vereinbaren. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn die Betroffenen eindeutig eingewilligt haben oder eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist. Das Unternehmen nehme mit den Klauseln für sich das Recht in Anspruch, Daten auch ohne die notwendige Einwilligung der Kunden zu verarbeiten. Die Berliner Richter setzten den Streitwert auf 20.000 Euro fest und maßen jeder der acht Klauseln einen Wert von 2.500 Euro zu. Die Revision ließen sie nicht zu.

Regelbeschwerdewert muss erreicht werden

Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Konzerns als unzulässig: Der Beschwerdewert übersteige die dafür maßgebliche Hürde von 20.000 Euro nicht, sondern betrage bei sieben angegriffenen Klauseln lediglich 17.500 Euro. Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage sei regelmäßig von einem Streitwert und einer Beschwer von 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel auszugehen. Dieser Grundsatz, so der BGH, schließe es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall Rechnung zu tragen. Aus Sicht der Bundesrichter folgt eine von dem Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung aber nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der – wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig – zur Zulassung der Revision führen könnte.

Auch keine höhere Bemessung

Anders als von der Nichtzulassungsbeschwerde angenommen, liegt laut BGH auch sonst keine Fallgestaltung vor, in der nach der Rechtsprechung des Senats eine höhere Bemessung der Beschwer angezeigt ist. Dafür komme es auf die wirtschaftliche Bedeutung einer AGB-Klausel für die gesamte Branche und nicht auf die – von der Betreiberin nicht dargelegten –  Auswirkungen für das konkret betroffene Unternehmen an.

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2020.