Verband bei Anschwärzung mehrerer Mitbewerber klagebefugt

Wenn mehrere Mitbewerber angeschwärzt werden und zumindest einer von ihnen einem Wirtschaftsverband angehört, so kann dieser auf Unterlassung klagen. Der BGH verweist auf das mitgeschützte Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb.

Der in den USA wohnhafte Geschäftsführer eines in Deutschland ansässigen Zigarettenpapier-Herstellers behauptete in einem über die Hersteller-Website verlinkten Video, dass Papiere anderer Hersteller schädliche Stoffe wie Kalk, Bleichmittel und Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) enthielten. Ein Verband dieses Industriezweigs beanstandete die Äußerungen als Falschbehauptungen und klagte auf Unterlassung. Zuvor hatte er bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der beklagte Hersteller bestritt unter anderem die Klagebefugnis des Verbands für Ansprüche aus § 4 Nr. 2 UWG, dem sogenannten Anschwärzungstatbestand.

LG und OLG gaben dem Verband Recht und verboten dem Hersteller, die gerügten Äußerungen zu tätigen. Auch dessen Revision beim BGH hatte keinen Erfolg (Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22).

Der BGH stellte zunächst klar, dass deutsche Gerichte nach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG für den Rechtsstreit zuständig seien, da das Video auf den deutschen Markt als wichtigen Absatzmarkt ausgerichtet gewesen sei.

Das OLG habe den Verband auch zu Recht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen, so der I. Zivilsenat. Diese Regelung sei nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur die angeschwärzten Mitbewerber selbst Ansprüche geltend machen können. Werde ein bestimmter Mitbewerber angeschwärzt, sei es zwar seine Sache, ob er das dulden oder dagegen vorgehen wolle. Anders liege der Fall aber, wenn mehrere Mitbewerber angeschwärzt werden und zumindest einer von ihnen dem Verband angehört. Denn der Tatbestand der Anschwärzung schütze mittelbar auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb. Daher sei es gerechtfertigt, dass dann auch der Verband klagen kann. Der BGH bestätigte auch in Anwendung deutschen Rechts einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG.

BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 1. Februar 2024.