Angeklagter: Tötung des Babys Folge unglücklicher Umstände
Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der heute 26 Jahre alte Angeklagte am 15.05.2018 in Osnabrück seinen wenige Tage alten Sohn, der erst Stunden zuvor mit seiner Mutter aus dem Krankenhaus entlassen worden war, in der häuslichen Wohnung vorsätzlich durch Schläge gegen den Kopf getötet hatte. Der Angeklagte selbst hatte im Lauf des Ermittlungsverfahrens unterschiedliche Angaben zu der Tat gemacht. Unter anderem hatte er zwischendurch davon gesprochen, ein Hund habe den Säugling versehentlich mit der Pfote am Kopf getroffen. In der Hauptverhandlung vor dem LG Osnabrück hatte der Angeklagte dann zwar die Tötung des Säuglings eingeräumt. Er hatte sie allerdings als Ergebnis unglücklicher Umstände, nicht als vorsätzliche Handlung dargestellt.
LG-Entscheidung: Mindestens vier wuchtige Schläge gegen Kopf
Dem hatte die Sechste Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück keinen Glauben geschenkt. Sie gelangte aufgrund der übrigen Beweismittel, insbesondere der eingeholten ärztlichen Gutachten, zu der Überzeugung, dass der Angeklagte dem Säugling mindestens vier wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzt hatte. Diese müsse der Angeklagte bewusst ausgeführt und dabei den Tod des Säuglings in Kauf genommen haben. Anders sei das Verletzungsmuster nicht erklärbar, urteilte die Kammer.
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr entscheidend herabgesetzt
Das verhängte Strafmaß begründete die Kammer insbesondere mit den konkreten Umständen der Tat. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten vermochte die Kammer zudem nicht festzustellen. Auch wenn er nach seinen durchaus glaubhaften Angaben einige Tage vor der Tat Drogen konsumiert habe, sei dadurch im Zeitpunkt der Tat seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr entscheidend herabgesetzt gewesen.
BGH: Landgerichtliche Entscheidung rechtsfehlerfrei
Diese Entscheidung des LG hat nun der BGH bestätigt. Der Dritte Strafsenat habe keine Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung zulasten des Angeklagten erkennen können. Damit ist das Urteil des LG rechtskräftig.