Die Karlsruher Richterinnen und Richter lehnen bei der Beauftragung eines Anwalts oder Gutachters eine Pflicht zum Preisvergleich ausdrücklich ab, auch wenn eine Honorarvereinbarung beabsichtigt ist: Rechtsberatung sei nicht vergleichbar mit einem Handwerkerauftrag (Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 76/24). Anders als Handwerker schuldeten Anwälte eine ergebnisoffene Dienstleistung. Aus dem Vergleich der Angebote könnten die Wohnungseigentümer in der Regel keine Informationen über die Qualifikation der jeweiligen Anwälte ableiten.
Kanzlei ohne vorherigen Beschluss beauftragt
Die Bauträgerin einer Anlage, zugleich Mitglied der Eigentümergemeinschaft, wehrte sich gegen mehrere Beschlüsse. Wegen drohender Verjährung von Baumängelansprüchen hatte die Verwalterin ohne vorherigen Beschluss drei Sachverständige und eine Rechtsanwaltskanzlei im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beauftragt. Die Gutachter stellten Mängel am Gemeinschaftseigentum fest und berechneten fast 50.000 Euro für ihre Expertise.
Erst später wurde auf einer Eigentümerversammlung das Einschalten von Gutachtern und Anwälten nachträglich beschlossen und genehmigt. Unter anderem wurde die Verwalterin ermächtigt, mit den Juristen eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen (300 Euro pro Anwalts- und 150 Euro pro Sekretariatsstunde, jeweils netto).
Das AG München hielt die Beschlüsse für ordnungsgemäß, das dortige LG sah dies anders: Ohne mindestens drei Alternativangebote könne weder ein Anwalt noch ein Gutachter wirksam beauftragt werden.
Preisvergleich untauglich
Der V. Zivilsenat des BGH stellt das amtsgerichtliche Urteil wieder her und dabei klar: Auch wenn in der Instanzrechtsprechung oft eine allgemeine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten verlangt werde, sei diese Frage höchstrichterlich noch ungeklärt. Entscheidungen des Senats zu bestimmten Konstellationen ließen sich nicht verallgemeinern.
Der Zweck von Konkurrenzangeboten liege darin, den Wohnungseigentümern Stärken und Schwächen der Leistungsangebote zu verdeutlichen. Bei einer anwaltlichen Vertretung könne dieses Ziel – anders als bei Handwerkern – jedoch schon von vornherein nicht erreicht werden. Das liege vor allem an den unklaren Kosten aufgrund unvorhersehbarer Faktoren (Verfahrensdauer, Instanzenzug, Vergleich oder Prozess), der schwer messbaren Qualität (der Rechtsanwalt schuldet keinen Erfolg, sondern eine ergebnisoffene Dienstleistung) sowie der persönlichen (Vertrauens-)Beziehung zwischen Mandanten und Rechtsanwalt, die nicht durch einen Angebotsvergleich abgebildet werden könne.
Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot bleibe gewahrt. Die Eigentümer müssten zwar wirtschaftlich denken, dürften aber Kosten und Nutzen abwägen. Eine Vereinbarung von 300 Euro pro Anwaltsstunde hält der BGH angesichts des komplexen Sachverhalts, des drohenden Fristablaufs und der Spezialisierung der Kanzlei für vertretbar. Gleiches gelte für 150 Euro je Sekretariatsstunde. Aber selbst bei Honorarvereinbarungen gebe es Schutzmechanismen: Nach § 3a Abs. 3 RVG kann ein Gericht eine unangemessen hohe Vergütung auf die gesetzliche Gebühr herabsetzen.
Nachträgliche Genehmigung zulässig
Seit der WEG-Reform 2020 besitzt der Verwalter im Außenverhältnis ohnehin umfassende Vertretungsmacht (§ 9b Abs. 1 WEG). Die nachträgliche Genehmigung diene vor allem der internen Willensbildung und schafft eine klare Finanzierungsgrundlage.
Es liege im Ermessen der Wohnungseigentümer, eine vom Verwalter ohne Beschluss veranlasste Maßnahme nachträglich zu genehmigen, sofern – wie hier – diese ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche.


