Ungültige Kostenverteilung: WEG muss neu rechnen

Erklärt ein Gericht eine abweichende Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig, muss die Gemeinschaft auf Basis des Urteils eine neue Abrechnung erstellen. Auf die Bestandskraft der alten Abrechnung kann sie sich nicht berufen, so der V. Zivilsenat des BGH.

Das Amtsgericht hatte einen Beschluss über die Verteilung von Dachsanierungskosten einer WEG für ungültig erklärt. Danach hätte ein Eigentümer mit Teileigentum an einem Kegelbahngebäude die Kosten der Sanierung dieser Dachfläche in Höhe von 24.000 Euro alleine tragen sollen. Noch während des von ihm eingeleiteten Beschlussanfechtungsverfahrens wurde die Jahresabrechnung auf Basis der umstrittenen Kostenverteilung beschlossen. Nachdem die Jahresabrechnung bestandskräftig geworden war – und nach Rechtskraft des AG-Urteils – forderte die Verwalterin den Miteigentümer vergeblich zur Zahlung auf, verklagte ihn und gewann.

Der V. Zivilsenat gab dem Eigentümer Recht: Der durch den bestandskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung wirksam begründete Zahlungsanspruch sei nicht (mehr) durchsetzbar. Die WEG hätte demnach von der weiteren Durchsetzung der Nachschussforderungen aus der Jahresabrechnung absehen und auf Grundlage des Urteils eine neue Abrechnung anfertigen müssen.

Anders als vom Landgericht gefordert, so der BGH, hätte der Eigentümer auch nicht den Beschluss über die Jahresabrechnung anfechten oder nach dessen Bestandskraft auf einen abändernden Zweitbeschluss hinwirken müssen. Vielmehr habe er zunächst den Ausgang des Vorprozesses abwarten und darauf vertrauen dürfen, dass eine dort zu seinen Gunsten ergehende gerichtliche Entscheidung ohne die vorsorgliche Erhebung einer weiteren, gegen den Beschluss über die Jahresabrechnung gerichteten Anfechtungsklage berücksichtigt werden würde.

BGH: Neue Abrechnung kann von jedem Eigentümer gefordert werden

"Jeder Wohnungseigentümer (kann) eine solche (korrigierte Jahresabrechnung) verlangen", hat der V. Zivilsenat betont. Die Rechnungsposten seien "fehlerfrei auf die Wohnungseigentümer zu verteilen". Werde ein Kostenverteilungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, ändere dies zwar nichts daran, dass die Eigentümer zunächst – entsprechend ihrer Verpflichtung – über die Abrechnung des Wirtschaftsplans entschieden haben. Dadurch stehe aber fest, dass die in der Abrechnung vorgenommene Kostenverteilung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche und eine erneute Beschlussfassung notwendig sei. Nur so werde der "Minderheitenschutz nicht (…) faktisch entwertet".

BGH, Urteil vom 16.06.2023 - V ZR 251/21

Redaktion beck-aktuell, ns, 13. September 2023.