Der Eigentümer war mit mehreren Beschlüssen einer Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2016 nicht einverstanden. Am 19. Oktober 2016 erhob er eine Anfechtungsklage. Am 16. Dezember 2016 wurde unmittelbar nach Anforderung der Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 366 Euro eingezahlt. Dass sich immerhin ganze vier Jahre niemand vom Gericht meldete, schien den Eigentümer zunächst nicht zu stören. Erst am 15. Dezember 2020 wurde der Mann dann doch neugierig und erkundigte sich, wann das AG entscheiden werde. Daraufhin wurde die Klage am 25. Januar 2021 zugestellt.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Nach Ansicht des LG hatte der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt. Da die am 25. Januar 2021 erfolgte Zustellung der Klageschrift nicht mehr als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO (Rückwirkung der Zustellung) angesehen werden könne, wirke die Zustellung nicht auf den Tag der Einreichung der Klage am 19. Oktober 2016 zurück. Damit sei die Monatsfrist für die Beschlussanfechtung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. nicht gewahrt worden. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter stimmten dem LG im Ergebnis zu (Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24). Zwar wäre das AG verpflichtet gewesen, nach der am 16. November 2016 erfolgten Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Klage zuzustellen. Dem sei es nicht nachgekommen. Der V. Zivilsenat des BGH sah allerdings auch das WEG-Mitglied in der Pflicht. Er entschied nun erstmals, dass Wohnungseigentümer spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht nachfragen müssen, wenn es – wie hier – zu Verzögerungen bei der Zustellung durch Fehler des Gerichts kommt. Dies gelte auch dann, wenn – wie vorliegend – der Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß eingezahlt worden sei.
Im Hinblick auf Beschlussanfechtungsklagen ergäben sich Treue- und Rücksichtnahmepflichten aus dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF (§ 45 Satz 1 WEG), Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten. Dem widerspreche es, wenn selbst nach längerer Zeit - wie hier - ein Klageverfahren über den Bestand von bereits gefassten Beschlüssen noch durchgeführt werden könnte. Eine den Anforderungen an die Fristenklarheit entsprechende Frist ergebe sich aus § 46 Abs. 1 S. 3 WEG a.F. (§ 45 Satz 2 WEG) in Verbindung mit § 234 Abs. 3 ZPO. Danach kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.