Urteile zu Brandstiftung nach Hamburger G20-Gipfel überwiegend rechtskräftig

Die Verurteilungen wegen der Verabredung zu Brandanschlägen zum zweiten Jahrestag des G20-Gipfels im Jahr 2019 in Hamburg sind weit überwiegend rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 die Revisionen zweier Angeklagter verworfen. Der Revision einer dritten Angeklagten sei nur insofern stattzugeben, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden sei.

Linksextremisten verabredeten sich zu Brandanschlägen

Nach den angegriffenen Urteilsfeststellungen verabredeten die Angeklagten und eine unbekannt gebliebene vierte Person, anlässlich des zweiten Jahrestages der G20-Proteste in Hamburg in den frühen Morgenstunden des 08.07.2019 an vier verschiedenen Orten im Hamburger Stadtgebiet zeitgleich mit Brandsätzen Anschläge gegen Sachen zu begehen. Durch die einheitliche und koordinierte Aktion wollten die Angeklagten, die der linksextremistischen Szene angehören, am symbolträchtigen Jahrestag einen möglichst öffentlichkeitswirksamen Protest gegen die Hamburger Wohnungswirtschaft äußern. Durch das gleichzeitige und dezentrale Vorgehen sollten der Einschüchterungseffekt erhöht, das Entdeckungsrisiko minimiert und die Flucht erleichtert werden.

Polizei verhinderte geplante Tatausführung

Einer der Angeklagten baute am Abend des 07.07.2019 vier Brandsätze, von denen drei mit einer Vorrichtung, die wie ein Zeitzünder wirkte, versehen und unmittelbar einsatzfähig waren. Unter anderem wollten die Angeklagten und der unbekannte Mittäter mit einem der Brandsätze einen Firmenwagen eines großen Immobilienkonzerns in Brand setzen. Der Kleintransporter, dessen Standort zuvor ausgespäht worden war, sollte nach dem Entzünden selbstständig weiter- und schließlich ausbrennen. Verabredungsgemäß trafen sich die drei Angeklagten in einer Grünanlage an einer zentralen Stelle zwischen den verabredeten Anschlagszielen. Kurz vor dem Eintreffen des vierten Tatbeteiligten und vor dem verabredeten Aufbruch zu den jeweiligen Tatorten wurden die drei Angeklagten von Polizeibeamten kontrolliert und durchsucht. Die Brandsätze und die für die Tatbegehung mitgeführten Gegenstände wurden gefunden und die Angeklagten daraufhin vorläufig festgenommen.

Haftstrafen für alle Angeklagten

Die Strafkammer hat einen der Angeklagten wegen der Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung und wegen des Besitzes und Führens eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen die zwei anderen Angeklagten hat es wegen der Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung und wegen Beihilfe zum Besitz und zum Führen eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten beziehungsweise einem Jahr und sieben Monaten verhängt. Für keinen der Angeklagten hat es die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

BGH verwirft zwei von drei Revisionen

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen überwiegend verworfen. Bei zwei Angeklagten habe die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts sei daher bezüglich dieser beiden Angeklagten rechtskräftig. Die Revision der dritten Angeklagten sei erfolgreich, soweit das Landgericht für sie eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt habe. Hierbei habe das Gericht zu Unrecht Verhalten der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung herangezogen, das nicht prozessordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt worden sei. Im Übrigen sei auch die Revision dieser Angeklagten ohne Erfolg. Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung müsse jetzt eine andere Strafkammer neu befinden.

BGH, Beschluss vom 11.05.2022 - 5 StR 306/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2022.