Verurteilungen von Geschäftsleitern einer Kreissparkasse wegen Untreue überwiegend bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue überwiegend bestätigt. Die Angeklagten hatten wiederholt  Ausgaben mit Mitteln der Kreissparkasse getätigt, die nicht deren Zwecken dienten, unter anderem Reisen und Feiern finanziert. Das Landgericht München II hatte § 266 StGB als erfüllt angesehen und die Angeklagten zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die hiergegen eingelegten Revisionen eines Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

Fernreisen und Spenden auf Kosten der Sparkasse

Laut LG München II hatten der ehemalige Vorstandsvorsitzende einer Kreissparkasse (Angeklagter B.) und der ehemalige Landrat K., der als Vorsitzende des Verwaltungsrats die Aufsicht über den Vorstand der Kreissparkasse ausübte (Angeklagter K.), in den Jahren 2009 bis 2012 wiederholt mit Mitteln der Kreissparkasse Ausgaben getätigt, die nicht deren Zwecken dienten. So verreisten die beiden Angeklagten mit den Ehefrauen und anderen Verwaltungsratsmitgliedern für über 70.000 Euro nach Wien und Stubai in 5-Serne.Hotels, der Angeklagte B., selbst passionierter Jäger, bestritt zudem Ausgaben für den Schießstand eines Tiroler Jagdverbands über 13.500 Euro auf Kosten der Sparkasse. In einem anderen Fall ließ B. die Kreissparkasse die Kosten für eine private Geburtstagsfeier eines Verwaltungsratsmitglieds in Höhe von rund 30.000 Euro bezahlen und verteilte an seine Kollegen in Verwaltungsratssitzungen Geschenke.

Bewährungsstrafen für die Angeklagten

Das LG ging von einem Gesamtschaden von rund 250.000 Euro aus und verurteilte den Angeklagten B. zu einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten K. zu elf Monaten wegen Untreue in mehreren Fällen. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten B. blieb überwiegend erfolglos, die Staatsanwaltschaft erzielte einen Teilerfolg.

BGH: Freispruch in Bezug auf Kosten für Abschlussessen

Die Würdigung des LG, der Angeklagte B. habe nur persönliche Präferenzen verfolgt und dadurch seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Kreissparkasse verletzt, war laut BGH frei von Rechtsfehlern. Allein in den Fällen, in denen B. auf Bitte des Angeklagten K. die Kreissparkasse jeweils die Kosten für ein Abschlussessen nach überregionalen Zusammenkünften der Landräte bezahlen ließ, seien die Angeklagten freizusprechen. Da diese Abendessen auch dem Erfahrungsaustausch der Landräte dienten, hätten die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landkreises gestanden, der Träger der Kreissparkasse sei. Die Kreissparkasse sei insoweit ihrer gesetzlichen Aufgabe nachgekommen, den Landkreis im regionalpolitischen Bereich zu unterstützen, so der BGH.

Freisprüche in Bezug auf Spenden und Geschenke gekippt

Hingegen monierten die Karlsruher Richter, dass das LG den Angeklagten B. von weiteren Vorwürfen, Gelder der Kreissparkasse durch eine Spende anlässlich eines Naturschutzprojekts, durch Geschenke für das Büro des Landrats K. sowie durch Weihnachtsgeschenke an Kollegen aus dem Verwaltungsrat und dem Vorstand veruntreut zu haben, freigesprochen hatte. Dies halte der Nachprüfung nicht stand. Denn die Spenden ließen keinen unternehmerischen Zweck erkennen. Bei den Geschenken habe das LG nicht bedacht, dass es um Zuwendungen innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse ging und sie damit von vornherein – anders als bei Spenden zur Förderung des Ansehens der Kreissparkasse – nicht deren Interessen dienten. Aus den gleichen Gründen habe der Freispruch des Angeklagten K. in den Fällen keinen Bestand, in denen er die an ihn gerichteten Geschenke annahm.

BGH verneint Vorteilsgewährung und Vorteilsnahme

Hingegen drang die Staatsanwaltschaft nicht mit ihrer Beanstandung durch, der Angeklagte B. hätte infolge der Geschenke zu den Verwaltungsratssitzungen und der Ausrichtung der Geburtstagsfeier auch wegen Vorteilsgewährung als Vorstufe einer Bestechung sowie der Angeklagte K. infolge der Annahme der Geschenke wegen Vorteilsannahme verurteilt werden müssen. Die landgerichtliche Beweiswürdigung enthalte insoweit keine Rechtsfehler, so der BGH.

BGH, Urteil vom 18.05.2021 - 1 StR 144/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2021.