BGH entschied über zwei Verfahren gegen Wolbergs
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit zwei Verfahren gegen Wohlbergs zu befassen, in denen es um Parteispenden von Bauunternehmern an Wolbergs damaligen SPD-Ortsverein im Kommunalwahlkampf 2014 ging. In dem ersten Verfahren, dessen Urteil vom Bundesgerichtshof nun in weiten Teilen gekippt wurde, hatte das Landgericht Regensburg den Ex-Oberbürgermeister wegen Bestechlichkeit verurteilt und die Vollstreckung der einjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der mitangeklagte Bauunternehmer und dessen früherer Geschäftsführer wurden ebenfalls wegen Vorteilsgewährung und teils tateinheitlich begangenen Verstößen gegen das Parteiengesetz zu Freiheits- bzw. Geldstrafen verurteilt. In dem zweiten Verfahren war Wolbergs zwar wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen verurteilt worden, das Gericht hatte jedoch nach § 60 StGB von Strafen abgesehen und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen.
BGH: Wolbergs Pflichtenposition vor Wahl wurde nicht hinreichend berücksichtigt
Auf die gegen beide Urteile eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nun das erste Urteil des Landgerichts Regensburg in weiten Teilen aufgehoben. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, Wolbergs habe sich vor seiner Wahl zum Oberbürgermeister noch nicht zu rechtswidrigen Diensthandlungen für die Zeit nach seiner Wahl bereiterklären können, sei nicht tragfähig. Das Landgericht habe insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass Wolbergs auch schon vor der Kommunalwahl wegen seiner Stellung als 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg in einer gehobenen Pflichtenposition gestanden habe, die es ihm untersagt habe, im Zusammenhang mit seinem Amt Vorteile anzunehmen.
Spendenleistungen gingen über allgemeine Förderung hinaus
Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Annahme von Wahlkampfspenden das Risiko des Wahlbewerbers, sich wegen Vorteilsannahme strafbar zu machen, mit den Grundsätzen der Wahlgleichheit in einen Ausgleich zu bringen. Die vorliegenden Spendenleistungen seien nach den rechtsfehlerfreien landgerichtlichen Feststellungen jedoch über die Förderung der allgemeinen politischen Ausrichtung hinausgegangen. Aus diesem Grund seien die (Teil-)Freisprüche im Zusammenhang mit den Spenden an den SPD-Ortsverein vor der Kommunalwahl sowie mit den gewährten sonstigen Vergünstigungen aufzuheben gewesen. Ebenfalls keinen Bestand habe der von Strafe absehende Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils haben können, weil das Tatgericht zu dessen Begründung nicht berücksichtigungsfähige Umstände herangezogen habe.
Revision gegen zweites Urteil ohne Erfolg
Die Verurteilungen der Mitangeklagten wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz hätten ebenfalls keinen Bestand, weil dem Landgericht insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Die Revisionen gegen das zweite Urteil des Regensburger Landgerichts blieben hingegen ohne Erfolg.