Eine von einem Kreditinstitut bei Abschluss eines Privatkreditvertrags verwendete Klausel, nach der im Rahmen eines “Individual-Kredits“ als Entgelt ein “einmaliger laufzeitabhängiger Individualbeitrag“ verlangt werden darf, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam. Diese vorinstanzlich getroffene Entscheidung ist nach Rücknahme der Revision vor dem Bundesgerichtshof nunmehr rechtskräftig (Az.: XI ZR 231/16).
BGH: Urteil nach Revisionsrücknahme rechtskräftig
Das Landgericht Düsseldorf hatte die beklagte Bank mit Urteil vom 08.07.2015 auf Antrag des Klägers - einem nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherverein - verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Formularverträgen mit Verbrauchern zu einem sogenannten Individual-Kredit die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorzusehen und zu verlangen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr nach Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Revision die Rechtskraft der vorinstanzlich getroffenen Entscheidung ausgesprochen.
BGH, Keine Angabe vom 20.12.2016 - XI ZR 231/16
Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2016.
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Kropf/Habl, Aktuelle Entwicklungen zur Zulässigkeit von Bankentgelten, BKR 2015, 316
Hofauer, Bankentgelte - Was dürfen Banken berechnen und was nicht?, BKR 2015, 397
OLG Düsseldorf, Kreditbearbeitungsgebühren: Auch "unabhänige Individualbeiträge" sind verboten, BeckRS 2016, 08806 (Vorinstanz)
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BGH: Bankklausel über pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen unwirksam, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 25.10.2016, becklink 2004746