Urteil zum "Mordkomplott von Großenhain" rechtskräftig

Das im Zusammenhang mit dem "Mordkomplott von Großenhain" ergangene Urteil des Landgerichts Dresden ist rechtskräftig, nachdem der in Leipzig ansässige Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revisionen der vier Angeklagten verworfen hat. Alle Angeklagten müssen danach wegen Mordes an dem Ehemann einer der Angeklagten lebenslang in Haft. Bei zwei Angeklagten hatte das LG zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auch insoweit ist das Urteil rechtskräftig.

Ehefrau will lästigen Ehemann loswerden

Die mit dem späteren Tatopfer verheiratete Angeklagte hatte nach den Feststellungen des LG beschlossen, ihren Ehemann zu töten, weil sie von einem anderen Mann mit Zwillingen schwanger war. Sie wollte dadurch verhindern, dass ihr Ehemann rechtlich Vater der ehelich geborenen Kinder wird. Zudem befürchtete sie, dass der Ehemann das Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind beanspruchen werde.

Drei Helfer in den Plan einbezogen

Die Angeklagte weihte die drei Mitangeklagten (eine Frau und zwei Männer) in ihren Plan ein, das Opfer in ein Waldstück zu verschleppen und dort zu töten. Nach dem Willen der Angeklagten sollte der Geschädigte einen qualvollen Tod erleiden. Einer der Angeklagten beteiligte sich in erster Linie deswegen an der Tat, weil er auf eine gemeinsame Zukunft mit der Angeklagten hoffte. Die anderen beiden Angeklagten erklärten sich zur Mitwirkung an der Tat insbesondere deshalb bereit, weil ihnen ein Anteil an zwei Sterbegeldversicherungen des Opfers versprochen worden war.

Arglosen Ehemann in Wald verschleppt

Am 13.06.2020 lockte die Angeklagte ihren Ehemann unter dem Vorwand, er könne sein Kind sehen, auf einen Platz in Großenhain. Dort drängten die beiden männlichen Angeklagten das arg- und wehrlose Opfer von hinten in ein Auto und fuhren gemeinsam mit den zwei weiteren Angeklagten in ein abgelegenes Waldstück. Dort wurde das Opfer aus dem Auto gezerrt und von den beiden männlichen Angeklagten mit einer Holzkeule massiv gegen die Rippen geschlagen und in den Rücken getreten. Sie nahmen ihm sein Handy ab und ließen den bewegungsunfähigen Geschädigten zurück.

Misshandlungen über zwei Tage führten zum Tod

Am späteren Abend desselben Tages fuhren drei Angeklagte wieder zu dem Geschädigten, und ein Angeklagter trat ihm in den Hinterkopf und ins Gesicht. Am Folgetag fuhren die drei Angeklagten aufgrund des fortbestehenden Tatplans erneut zu dem Geschädigten. Die beiden männlichen Angeklagten ließen schwere Feldsteine auf den Kopf und den Oberkörper des Opfers fallen. Einer der Angeklagten machte ein Foto des Geschädigten, der spätestens in den kommenden Stunden an seinen Verletzungen starb.

Mehrere Mordmerkmale erfüllt

Das LG hat den Sachverhalt rechtlich dahin beurteilt, dass alle Angeklagten Mittäter eines Mordes waren und die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Grausamkeit erfüllten. Zudem hat die Strafkammer für die Ehefrau des Opfers ein Handeln aus niedrigen Beweggründen und für die Angeklagten, die aufgrund des Anteils an den Sterbegeldversicherungen mitwirkten, Habgier angenommen.

BGH sieht keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten

Die BGH-Richter haben dieser Auffassung nichts entgegengesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben laut BGH keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Auch die umfangreich erhobenen Verfahrensbeanstandungen von drei der vier Angeklagten seien ohne Erfolg geblieben.

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - 5 StR 382/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 22. Februar 2023.

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