Mühsame Zusammenarbeit
Ein kleinerer Fachverlag mit einem namhaften Großkommentar zum Bürgerlichen Recht wollte einem Juraprofessor und dessen Ehefrau die Mitarbeit an weiteren Neuauflagen verwehren und sprach im Jahr 2014 eine ordentliche Kündigung des Verlagsvertrags aus. Darin heißt es zusammenfassend: "Zur Begründung verweisen wir darauf, dass Sie die mit Ihnen mehrfach neu vereinbarten Manuskriptabgabetermine ohne Angabe von Gründen wiederholt nicht eingehalten und bei der Manuskriptabgabe teilweise unvollständig bearbeitete Manuskripte abgeliefert und die Rückgabe der Korrekturen unverhältnismäßig verzögert haben. Zudem weist Ihre Kommentierung inhaltliche Mängel auf, die eine zukünftige Neubearbeitung durch Sie unvertretbar machen. Die Kommentierung berücksichtigt das einschlägige Schrifttum jenseits kürzerer Kommentare zum BGB nicht ausreichend, führt die Literatur unter teilweiser längerer wörtlicher Zitierung lediglich auf und verfährt zur Rechtsentwicklung in vielen Teilen lediglich berichtend, nicht aber strukturierend und damit zur Meinungsbildung beitragend." Zahlreiche weitere Details lassen sich dort nachlesen – beispielsweise dass nur einer der 23 Bandredaktoren zu dem Verfasser hielt.
Kündigung durch Verlag war ungültig
Das wollte das Ehepaar nicht auf sich sitzen lassen und klagte bis hin zum BGH. Der entschied zu dessen Gunsten: Die Klausel im Autorenvertrag, auf die sich der Verlag bei der Kündigung gestützt hatte, sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung und benachteilige die Wissenschaftler unangemessen, weil sie keinen sachlichen Grund für die Ablehnung einer weiteren Zusammenarbeit verlange. Bei dieser Inhaltskontrolle sei lediglich "im Wege einer objektivierten Betrachtungsweise auf die typische Interessenlage" abzustellen.
Maßgeblich sei daher auch nicht, dass der zuständige Bandredaktor Prof. M. dem Kläger gesagt haben soll, die Tätigkeit als Kommentator komme für die gesamte wissenschaftliche Laufbahn eines Hochschullehrers "einer Art Lebensversicherung" gleich. Denn auch die Bundesrichter stellen fest: "Für den Kommentator birgt die Mitarbeit an einem wissenschaftlichen Großkommentar wie dem in Rede stehenden neben einem Autorenhonorar allerdings regelmäßig die Möglichkeit, seine wissenschaftliche Arbeit in praxisrelevanter Weise darzustellen und seine wissenschaftliche Reputation in den Fachkreisen zu erhöhen."
Verwaltungsgerichte sollten BGH stoppen
Nach dem Karlsruher Richterspruch vom Dezember 2018 zog der Hochschullehrer gegen den BGH vor die Verwaltungsgerichte. Seine Begründung: Die Angaben in dem Urteil seien geeignet, seinen Ruf und seine Reputation erheblich und nachhaltig zu schädigen. Auf Grundlage der im Tatbestand enthaltenen Angaben zu seiner Person sei es ohne Weiteres möglich, seine Identität mit vertretbarem Aufwand – gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen – aus allgemein zugänglichen Quellen zu ermitteln. Gerichtspräsidentin Bettina Limperg sicherte ihm daraufhin zu, bis zum Abschluss der Sachentscheidung im Eilverfahren mit der Veröffentlichung der anonymisierten Fassung, die sie ihm zugeleitet hatte, zu warten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim befand schließlich in einem unanfechtbaren Beschluss in zweiter Instanz, dass hierfür aber die Zivilgerichte zuständig seien (BeckRS 2020, 17249). Maßgeblich sei die Sonderzuweisung in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, die die Zuständigkeitsregelung in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdränge.
Über den Fall, über dessen Urheber öffentlich nichts bekannt war, wurde damals im Internet heftig diskutiert. Die Befürchtung: So könne jeder die Publikation einer für ihn ungünstigen Gerichtsentscheidung um Jahre verzögern. Dabei sei deren Bekanntmachung gerade bei Bundesgerichten erforderlich, um ihre Funktion der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung erfüllen zu können. Dies entspreche auch der Linie des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe einst betont: Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folge grundsätzlich eine "Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen". Der Betroffene wollte sich damals auf Anfrage der NJW nicht weiter zu seinem Verfahren äußern.