BGH: Mieter müssen Hausmeister-Notdienst nicht bezahlen

Vermieter dürfen die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht ihren Mietern aufbrummen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Urteil vom 18.12.2019 wurde am 30.01.2020 veröffentlicht (Az.: VIII ZR 62/19, BeckRS 2019, 35615).

Streit um "Notdienstpauschale" in Höhe von 1.200 Euro

Im zugrunde liegenden Fall aus Berlin hatte der Hausmeister das Geld für eventuelle Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten bekommen – zum Beispiel bei einem Stromausfall, einem Wasserrohrbruch oder einer kaputten Heizung. Insgesamt belief sich die "Notdienstpauschale" in der Nebenkostenabrechnung für 2016 auf knapp 1.200 Euro. Die Mieter weigerten sich, ihren Anteil von gut 100 Euro nachzuzahlen. Daraufhin verklagte sie der Vermieter.

Gerichte gingen bisher meist von umlagefähigen Betriebskosten aus

Bisher waren die meisten Gerichte davon ausgegangen, dass so eine "Notdienstpauschale" zu den Kosten für den Hauswart gehört. Diese Kosten dürfen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

BGH: Klassische Hauswart-Kosten durch routinemäßigen Aufgaben bedingt

Der BGH entschied nun anders. Die klassischen Hauswart-Kosten entstünden durch Aufgaben, die dieser routinemäßig erledigt. Das Urteil nennt dafür viele Beispiele: etwa wenn der Hausmeister schaut, ob nachts die Türen verschlossen sind, oder überprüft, dass das Treppenhaus ordnungsgemäß gereinigt ist.

"Notdienstpauschale" zählt zu vom Vermieter zu tragenden Verwaltungskosten

Hier gehe es aber gerade nicht um eine "allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit", heißt es in dem Urteil. Der Hausmeister solle für das Problem erreichbar sein und dann eine Fachfirma alarmieren. Laut BGH wäre das tagsüber Aufgabe der Hausverwaltung oder des Vermieters. Die Kosten seien deshalb keine Betriebs-, sondern Verwaltungskosten. Diese muss der Vermieter selbst tragen.

BGH, Urteil vom 18.12.2019 - VIII ZR 62/19

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2020 (dpa).

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