Urteil in weiterem Cum-Ex-Strafverfahren bestätigt

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ein Ur­teil des Land­ge­richts Bonn be­stä­tigt, mit dem ein ehemaliger Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses M.M. Warburg im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden war. Damit ist ein wei­te­res Cum-Ex-Straf­ver­fah­ren rechts­kräf­tig ab­ge­schlos­sen.

Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte als Anlagestrategie

Nach den Feststellungen des LG verantwortete der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses W. zwei Investmentfonds, deren Anlagestrategie allein darin bestand, mit Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften Profite zu erlangen. Diese Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde.

Schlüsselfigur bei Aufsetzung der Fonds

Die Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen der Fonds enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; er wirkte jedoch als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung der Fonds und Umsetzung von Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zugunsten der Fonds zu Unrecht insgesamt über 100 Millionen Euro auszahlten. Der BGH hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen.

BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - 1 StR 255/22

Redaktion beck-aktuell, 28. November 2022.