Angeklagte organisierte "Prostitutionsreisen"
Nach den Feststellungen des LG gelangte die Angeklagte, eine ehemalige Prostituierte, unter dem Künstlernamen "Schwesta Ewa" als Rapperin zu einer gewissen Popularität mit beständigen Einnahmen. Dies nahm sie zum Anlass, neben dem "Musik-Business" nicht mehr selbst der Prostitution nachzugehen, sondern ihre langjährigen Erfahrungen als Prostituierte nunmehr dahin zu nutzen, die Prostitutionsausübung anderer Frauen zu organisieren und an den Erträgen zu partizipieren. Dieses Vorhaben setzte sie unter anderem dadurch um, dass sie mit jungen Frauen aus einer Clique, die sich um sie gebildet hatte, sogenannte Prostitutionsreisen durchführte. Dabei lag die Organisation bei ihr, während die jungen Frauen der Prostitution nachgingen. Absprachegemäß wurden die nach Abzug der Kosten aus der Prostitutionstätigkeit verbleibenden Einnahmen zwischen der Angeklagten und der jeweiligen Prostituierten hälftig aufgeteilt. Die jungen Frauen waren mit der Art und Weise der Durchführung der Prostitutionsausübung und der Aufteilung der Erlöse einverstanden.
Einnahmen in Steuererklärungen nicht angegeben
Die Angeklagte gab die aus den Prostitutionsreisen erzielten Einnahmen in ihren Steuererklärungen nicht an. Hierdurch verkürzte sie Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Zudem schlug die zu Jähzorn neigende Angeklagte die sie begleitenden jungen Frauen in insgesamt 35 Fällen.
Verurteilung wegen Zuhälterei und Menschenhandel gefordert
Die Rapperin beanstandete ihre Verurteilung mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft und eine der jungen Frauen, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, wendeten sich mit ihren Revisionen gegen den Teilfreispruch. Sie beanstandeten mit Verfahrens- und Sachrügen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Zuhälterei und Menschenhandels verurteilt worden ist. Sie machten insbesondere geltend, die jungen Frauen seien finanziell ausgebeutet worden und hätten nicht freiwillig gehandelt.
Verfahrensbeanstandung der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos
Der BGH hat die Revision der Angeklagten jetzt als unbegründet verworfen. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatten keinen Erfolg. Der Freispruch vom Vorwurf der Zuhälterei und des Menschenhandels sei rechtsfehlerfrei, entschied das Gericht. Ebenso wenig hatte die Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg, mit der sie gerügt hatte, dass eine die weitere Aussage verweigernde Zeugin nicht in Beugehaft genommen worden sei.