Urteil gegen Ex-NPD-Politiker wegen Brandstiftung bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam bestätigt, in der ein rechtsextremer Angeklagter für die Inbrandsetzung einer zur Unterbringung von Flüchtlingen bestimmten Sporthalle im August 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Die Überprüfung des Urteils habe hinsichtlich Schuldspruch und Einzelstrafen keine Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Gesamtstrafe wurde aufgehoben.

Rechtsextreme Gesinnung

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte, Ex-NPD-Politiker und einer der führenden Köpfen der rechten Szene in seiner Heimatstadt Nauen, in der Nacht vom 24. auf den 25.08.2015 eine Sporthalle in Brand gesetzt, in der übergangsweise etwa 150 der Stadt zugewiesene Flüchtlinge untergebracht werden sollten. Dies wollte der Angeklagte, der zuvor vergeblich versucht hatte, die Aufnahme von Flüchtlingen auf politischem Wege zu verhindern, durch Beschädigung der Halle unmöglich machen. Die Halle brannte komplett aus. Ihr Wiederaufbau kostete 3,9 Millionen Euro. Bereits zuvor hatte der Angeklagte am 12.12.2015 den – vorübergehenden – Abbruch der Stadtverordnetenversammlung erzwungen, bei der über den Standort eines künftigen Wohnheims für Flüchtlinge entschieden werden sollte, indem er mit mindestens 50 Gleichgesinnten vor der Fensterfront des Versammlungsraumes lautstark ausländerfeindliche Parolen skandiert und gegen die Fenster geschlagen hatte, so dass diese vibriert hatten.

LG bildete Gesamtstrafe

Das Landgerichts Potsdam hatte den Angeklagten wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Strafen aus einer vorangegangenen Aburteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.

Staatsanwaltschaft und Angeklagter legen Revision ein

Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, die sie auf die Bildung der Gesamtstrafe beschränkte. Der Angeklagte wandte sich mit seinem Rechtsmittel, mit der er zwei Verfahrensrügen erhoben und sachlich-rechtliche Mängel geltend gemacht hat, gegen seine Verurteilung. Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils durch den Dritten Strafsenat hat jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Lediglich die Gesamtstrafe ist aufgehoben worden. Sie muss nun neu gebildet werden.

BGH, Urteil vom 25.02.2021 - 3 StR 204/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2021.