Zwei Anwaltsgesellschaften fusionierten. Der neue Name der fusionierten Kanzlei, einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, enthielt auch den Namen eines inzwischen verstorbenen Anwalts, der Partner der Rechtsvorgängerin der verschmolzenen Gesellschaft gewesen war. Bei seinem Ausscheiden hatte er sich damit einverstanden erklärt, dass sein Name weiter im Kanzleinamen geführt wird.
Jahrzehnte später verlangte seine Alleinerbin aber beim Registergericht, ein Ordnungsgeld zu verhängen, um den Gebrauch des Namens im Kanzleinamen zu unterbinden. Das Registergericht leitete daraufhin zunächst ein Firmenmissbrauchsverfahren ein, beendete es dann aber, auch weil es den Gebrauch des Namens für rechtmäßig hielt. Nach erfolgloser Beschwerde scheiterte die Alleinerbin jetzt auch mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Laut BGH hat das Beschwerdegericht zu Recht ihre Beschwerdebefugnis verneint und die Beschwerde als unzulässig verworfen. "Der ein Firmenmissbrauchsverfahren gemäß § 392 Abs. 1, 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens", konstatiert der BGH (Beschluss vom 05.03.2024 - II ZB 13/23). Dieses Amtsverfahren beim Registergericht diene allein öffentlichen Interessen, nicht dem Schutz von Individualinteressen. § 37 Abs. 1 HGB vermittle schon kein subjektives Recht auf Einschreiten des Registergerichts – auch nicht für einen durch unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten Verletzten (§ 37 Abs. 2 HGB). Der zweite Zivilsenat betont, dass der Verletzte nicht auf das Firmenmissbrauchsverfahren beim Registergericht ausweichen könne, um ein kostenintensives Zivilverfahren auf Unterlassung nach § 37 Abs. 2 HGB zu vermeiden.