Unzulässige zusätzliche "Servicepauschale" bei Flugbuchungen

Ein Por­tal zur Bu­chung von Flug­rei­sen er­hebt eine un­zu­läs­si­ge zu­sätz­li­che Ge­bühr, wenn zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur bei Zahlung mit nicht gän­gi­gen Kre­dit­kar­ten gilt, bei Auswahl anderer Zahlungsmittel hingegen eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt. Dies hat der Bundes­ge­richts­hof entschieden. Mangels hinreichender Bestimmtheit des Unterlassungsantrags verwies der BGH die Sache aber zurück, um Gelegenheit zur Anpassung des Antrags zu geben.

Zusätzliche Servicegebühr

Ein Internet-Flugvermittlungsportal wurde von einer Fluggesellschaft verklagt. Das Ergebnis einer Flugsuche wurde zunächst mit dem Preis bei Zahlung mit der Kreditkarte "Visa E." angezeigt. Wurde ein anderes Zahlungsmittel gewählt, erhöhte sich außer bei Wahl der "V. Prepaid MasterCard" der Gesamtpreis - bei einer von der Klägerin durchgeführten Testbuchung bei Auswahl des Zahlungsmittels "Visa Kreditkarte" von rund 42 Euro auf 60 Euro. Eine Abmahnung scheiterte. Sowohl beim LG Hamburg als auch beim dortigen OLG wurde die Beklagte auf Unterlassung verurteilt, Flüge anzubieten, ohne dass dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (zum Beispiel Überweisung, Lastschrift oder Visa-Kreditkarte) zur Verfügung gestellt werde, für die er kein Entgelt zahlen müsse. Die Kreditkarten der Beklagten seien keine gängigen Zahlungsmittel nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, so die Begründung. Die Revision des Betreibers beim BGH hatte teilweise Erfolg und führte zur Zurückverweisung.

Unterlassungsantrag ist klärungsbedürftig

Der BGH stimmte dem OLG im Ergebnis zwar zu. Dem I. Zivilsenat zufolge war der Unterlassungsantrag der Klägerin jedoch nicht hinreichend bestimmt. Denn mit der bloßen wörtlichen Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ("gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit ., für die er [der Kunde] kein Entgelt zahlen muss") genüge der Antrag nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Entgegen der Ansicht des OLG bestehe für die Begriffe "gängig" und "zumutbar" auch keine gefestigte Auslegung, die geeignet wäre, ihre Unbestimmtheit zu überwinden. Der Antrag nehme zudem in keiner Weise Bezug auf die von der Airline konkret beanstandete Verhaltensweise, dass die Beklagte nur die Zahlungsmittel "Visa E. " und "V. Prepaid MasterCard" entgeltfrei akzeptiert habe, bemängelten die Karlsruher Richter. Dieser Mangel führe zur Zurückverweisung an das OLG. Durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz werde dem Kläger Gelegenheit gegeben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen.

BGH, Urteil vom 28.08.2022 - I ZR 205/20

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2022.