Unwirksame Verkürzung der Verjährung kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruchs

Eine Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, in der ein Verkäufer die gesetzliche Verjährungsfrist von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen von zwei Jahren auf bis zu ein Jahr verkürzt, ist unwirksam, wenn sie auch Gesundheitsschäden umfasst. Sie verstößt laut Bundesgerichtshof dann gegen zwingendes Recht. Unklarheiten gingen zulasten des Verwenders.

Kaufvertrag enthält Verjährungsklausel

Der Käufer eines gebrauchten Dieselautos des Typs ML 350 BlueTec 4 Matic verlangte von der Fahrzeugherstellerin, der Mercedes-Benz Group, unter anderem die Zahlung von 48.853 Euro (Kaufpreis abzgl. Nutzungsentschädigung) wegen Verwendung eines angeblich unzulässigen Thermofensters. Der Kaufvertrag enthielt folgende Klausel: "Bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel (...) mit der Erstzulassung laut Eintrag im Fahrzeugbrief. In jedem Fall bleibt aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten." Der Wagen unterlag einem noch nicht bestandskräftigen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Er wurde dem Käufer am 14.01.2016 übergeben. Mit Schreiben vom 12.01.2018 rügte er die Verwendung des Thermofensters als Mangel und forderte den Konzern auf, einen Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs anzuerkennen. Dagegen sträubte sich die Herstellerin, woraufhin der Kunde vom Kaufvertrag zurücktrat. Sein Anliegen scheiterte sowohl beim Landgericht Mainz als auch beim Oberlandesgericht Koblenz, da ein verwerfliches Verhalten der Beklagten weder vom Kläger konkret dargetan worden noch aus den Gesamtumständen ersichtlich sei. Die Revision beim BGH hatte vorerst Erfolg.

Klausel verstößt gegen gesetzliche Verjährungsvorschriften

Dem III. Zivilsenat zufolge kann ein Anspruch des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 Abs. 1, 440, 323 Abs. 1, 346, 348 BGB nicht aufgrund von Verjährung verneint werden. Er kritisierte, dass das OLG zu Unrecht mit Blick auf die die Verjährung verkürzende Klausel keine Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche getroffen habe. Rechtsfehlerhaft sei es davon ausgegangen, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB standhalte. Nach § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Dies gelte auch für die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadenersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Klausel führe dazu, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für sämtliche Schäden, also auch gesundheitliche (Folge-)Schäden, auf bis zu ein Jahr verkürzt werde. Diese verbotswidrige Begrenzung der Haftung hat laut BGH zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. An ihre Stelle träten nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Der BGH verwies die Sache daher an das OLG zurück, welches Feststellungen zum Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag nachzuholen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Rücktrittsschreiben noch innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch zugegangen sei.

BGH, Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 263/20

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2022.