Unterrichtung des Angeklagten nach Videovernehmung

Verfolgt ein Angeklagter eine Zeugenvernehmung per Video außerhalb des Sitzungssaals, muss ihm der Vorsitzende nach seiner Rückkehr keinen Bericht darüber erstatten. Der Bundesgerichtshof sieht eine ausreichende Unterrichtung bereits mit Bejahung der Frage, ob der Angeklagte den Aussageinhalt habe erfassen und der Befragung auch im Übrigen habe folgen können. Weitergehender Informationen bedürfe es nur, wenn dies nicht der Fall gewesen sei.

Videovernehmung von geschädigten Kindern

Einem Mann wurde vorgeworfen, zahlreiche schwere Sexualstraftaten an zwei Kindern begangen zu haben. In der Hauptverhandlung wurden die beiden Zeugen in seiner Abwesenheit vernommen. Sie erörterten dabei unter anderem einen Grundriss der Wohnung des Angeklagten. Er selbst saß in einem Nebenraum und verfolgte die Befragung über Video. Nach der jeweiligen Zeugenvernehmung wurde er wieder in den Sitzungssaal gerufen und erklärte auf Nachfrage, dass er dem habe folgen können. Das Landgericht Oldenburg verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von dreieinhalb Jahren. Dagegen erhob der Mann Revision zum Bundesgerichtshof: Er monierte unter anderem, er sei nach den Vernehmungen nicht gemäß § 247 Satz 4 StPO über deren Inhalt informiert worden - ohne Erfolg.

Simultanübertragung ist "Unterrichtung"

Laut dem 3. Strafsenat des BGH bedarf es keiner weiteren Information des Angeklagten, wenn dieser der Vernehmung über Video folgen konnte. Der 1. Strafsenat sehe sogar einen Vorrang dieser Art von Unterrichtung gegenüber einem Bericht über die Vernehmung durch den Vorsitzenden vor. Eine Ausnahme liege nur dann vor, wenn die Übertragung gestört oder gar ausgefallen sei.

Art und Weise der Unterrichtung

Die Rüge, der Vorsitzende habe ihn in Bezug auf die Grundrisszeichnung und das Foto gesondert fragen müssen, ob er der Vernehmung habe folgen können, ist den Karlsruher Richtern zufolge sogar unzulässig. Ein solcher Mangel betreffe nicht das Unterlassen der Information, sondern nur die Art und Weise der Unterrichtung. Diesen Fehler hätte der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach § 238 Abs. 2 StPO beanstanden müssen.

BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - 3 StR 60/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2021.