Maklerprovision für abgeschlossenen Darlehensvertrag
Die Maklerin sollte für eine Grundstücksverwaltung einen Kreditgeber suchen. Sie wies Ende 2014 eine interessierte Bank nach und verhandelte mit dieser. Im Juli 2015 kündigte die Grundstücksgesellschaft den Vertrag mit der Maklerin und teilte mit, sie habe sich anderweitig ein Darlehen besorgt. Die Maklerin erfuhr aber, dass die Parteien im November 2015 doch einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten und verlangte ihre Provision. Das LG wies die Klage ab. Das OLG München bestätigte die Entscheidung in seinem Urteil: Die Maklerleistung und der geschlossene Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Grundstücksverwaltung stünden in keinem kausalen Zusammenhang.
BGH: Keine Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen Leistung und Vertragsschluss
Nach Ansicht des I. Zivilsenats deckten jedenfalls die bisherigen Feststellung diese Schlussfolgerung nicht. Rein zeitlich – weniger als ein Jahr war zwischen Nachweis und Vertragsschluss vergangen – spräche die Vermutung für einen Zusammenhang von Nachweis und Vertrag. Natürlich könne es sein, so der Senat, dass veränderte Umstände die Kette unterbrechen und die Vermutung widerlegten. Die bloße Behauptung der Grundstücksverwaltung, kein Interesse mehr zu haben oder ein anderes Finanzierungsangebot angenommen zu haben, reiche ohne Nachweis eines bindenden Vertragsschlusses nicht aus. Nur dann könne man davon ausgehen, dass der angestrebte Vertrag tatsächlich vom Tisch gewesen sei. Zur Überprüfung reichten die Bundesrichter die Sache an das Berufungsgericht zurück.