Unterbringung setzt konkrete Gefahr voraus

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten selbst voraus. Der Bundesgerichtshof hält fest, dass das zuständige Gericht sich auch bei wiederholter Unterbringung nicht auf Leerformeln zurückziehen darf. Eine mögliche Gefährdung anderer Personen durch aggressive Ausbrüche einer 88-jährigen Frau dürfe nicht berücksichtigt werden.

Leben mit bipolarer Störung

Eine 1933 geborene Seniorin wehrte sich gegen die von ihrem Betreuer angestoßene Genehmigung ihrer Unterbringung. Auf dessen Antrag hin hatte das Amtsgericht Düsseldorf am 15.12.2021 einem Verbleib in einer geschlossenen Einrichtung bis Mitte Dezember 2023 zugestimmt. Die Beschwerde der Frau beim dortigen Landgericht führte nicht zum Erfolg: Laut Gutachten leide die Betroffene seit Jahrzehnten an einer bipolaren Störung (Affektstörung mit Stimmungsschwankungen) und mittlerweile auch an Demenz. Dies äußere sich in Realitätsverkennung und daraus resultierender Neigung zu eigen- und fremdgefährdendem Verhalten, insbesondere durch "tätlich aggressive Impulsdurchbrüche". Vor der Aufnahme in der jetzigen Einrichtung im Oktober 2020 sei sie bereits mehr als zwei Jahre in der geschlossenen Gerontopsychiatrie untergebracht gewesen. Dem Bundesgerichtshof genügte die Begründung nicht.

Kein Rückzug auf Routine

Das Gericht rügte, dass sich die Begründung des LG Düsseldorf in "formelhaften Wendungen" erschöpfe. Auch bei Personen mit einer längeren Unterbringungsgeschichte müsse ein konkreter und nachvollziehbarer Bezug zwischen den festgestellten Einschränkungen und den drohenden Gesundheitsgefahren hergestellt werden. Der Grad der zu befürchtenden Gefahr müsse in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der Maßnahme gesetzt werden. Daran fehle es hier. Die wiederholte Bezugnahme auf eine mögliche Fremdgefährdung in Gutachten und Beschluss erregte zudem die Aufmerksamkeit des Gerichts: Es erinnerte die Vorinstanz für die weitere Prüfung daran, dass im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB nur der Schutz des Betroffenen vor sich selbst eine Rolle spielt.

BGH, Beschluss vom 20.07.2022 - XII ZB 81/22

Redaktion beck-aktuell, 18. August 2022.