Ein psychisch Kranker wehrte sich gegen seine erneute Unterbringung in einer geschlossenen sozialtherapeutischen Wohnstätte. Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Seine Unterbringung wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach betreuungsgerichtlich genehmigt. Das AG Pirna hatte sie im März 2023 auf Antrag des Betreuers bis längstens März 2025 genehmigt, nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Betroffenen angehört hatte.
Seine Beschwerde dagegen scheiterte beim LG Dresden, das ein ergänzendes Gutachten zur erforderlichen Dauer der Unterbringung beauftragte. Die Unterbringung sei nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Wohl des Erkrankten erforderlich, weil die Gefahr bestehe, dass er bei Wegfall der Unterbringung – wie von ihm angekündigt – seine medikamentöse Behandlung sofort beenden werde. Dem BGH genügte das nicht, die Rechtsbeschwerde des Betreuers hatte vorerst Erfolg.
Eine freiheitsentziehende Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung, so der XII. Zivilsenat, könne mangels Erfolgsaussichten einer Heilbehandlung nicht auf § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden (Beschluss vom 08.11.2023 – XII ZB 219/23). Auch sei eine Zwangsbehandlung noch nicht rechtskräftig angeordnet, ein beim AG diesbezüglich lediglich anhängiges Verfahren genügt den Bundesrichterinnen und -richtern dafür nicht.
BGH: Überschreiten der Höchstfrist ist begründungsbedürftig
Der angefochtene Beschluss enthalte außerdem keine ausreichende Begründung für das Abweichen von der nach § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist, monierten die obersten Zivilrichter und -richterinnen. Die Abweichung vom Regelfall müsste aber wegen des hohen Rangs des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend begründet werden. Solche Gründe könnten sich, so der Senat, etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Weder das eine aber noch das andere habe das Gericht, vor allem mit Blick auf die von Gesetzes wegen nötige „Offensichtlichkeit“ der Gründe, aber dargelegt. Der BGH verwies die Sache daher an das LG zurück.