Unrichtiges Grundbuch bei Eintragung kapitalisierter Zinsen

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die im Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Anderenfalls wird das Grundbuch laut Bundesgerichtshof teilweise unrichtig. Eine Amtslöschung komme hingegen nicht in Betracht, da der Eintrag nicht inhaltlich unzulässig sei.

Grundbuchamt trägt auch Zinsen ein

Der Eigentümer eines Grundstücks wehrte sich gegen die Eintragung einer weiteren Zwangssicherungshypothek im Grundbuch von 55.345 Euro nebst 4% Zinsen durch den Freistaat Sachsen im Juni 2011. Deren Grundlage war ein Vollstreckungsbescheid vom September 2000 über eine Hauptforderung von 117.665 Euro nebst 4% Zinsen. Zuvor hatte das Bundesland gegen ihn bereits zwei Hypotheken von insgesamt 100.000 Euro nebst 4% Zinsen eintragen lassen. Das Amtsgericht Leipzig wies die Anträge des Eigentümers, einen Amtswiderspruch aufzunehmen und die Eintragung zu löschen, zurück. Beim Oberlandesgericht Dresden hatte er immerhin insoweit Erfolg, als das Grundbuchamt angewiesen wurde, einen Amtswiderspruch zugunsten des Eigentümers hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.680 Euro einzutragen. Das AG habe bei der Eintragung der Hypothek gegen § 866 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es der Hauptforderung kapitalisierte Zinsen hinzugerechnet habe, so die Begründung. Eine Amtslöschung der Zwangssicherungshypothek nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO komme hingegen nicht in Betracht, weil die Eintragung kapitalisierter Zinsen keine inhaltliche Unzulässigkeit begründe. Die Rechtsbeschwerden beider Parteien beim BGH missglückten.

Grundbuch teilweise unrichtig..

Dem V. Zivilsenat zufolge hat das OLG seine Anweisung zu Recht erlassen. Die obersten Zivilrichter betonen, dass Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden können. Denn die Zwangssicherungshypothek könne die Forderung im Ausgangspunkt nur mit dem titulierten Inhalt sichern. Daraus folge, dass es grundsätzlich nicht zulässig sei, Zinsen, die als Nebenforderung, das heißt in Abhängigkeit von einer Hauptforderung unter Angabe des Zinssatzes und des Zinsbeginns, tituliert seien, selbst als Hauptforderung, das heißt als Betrag der Hypothek einzutragen. Zudem widerspräche ein Eintrag dem im Grundbuchverfahren zu beachtenden Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit. Auch solle der Gläubiger auf diese Weise die gesetzlichen Regelungen über die Verjährung titulierter und gesicherter Zinsen nicht umgehen können.

.. aber keine inhaltliche Unzulässigkeit

Laut BGH war es ebenfalls korrekt, dass das OLG die Löschung der Zwangssicherungshypothek abgelehnt hat. Die Eintragung sei nicht inhaltlich unzulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) gewesen. Dass mit der Eintragung gegen das "Zinseintragungsverbot" verstoßen wurde, lasse sich dem Eintragungsvermerk nämlich nicht entnehmen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des in Bezug genommen Vollstreckungsbescheides. Denn die Anmerkung lasse nicht erkennen, dass in dem als Hauptforderung verbuchten Betrag der Zwangssicherungshypothek überhaupt Zinsen in kapitalisierter Form enthalten seien.

BGH, Beschluss vom 21.10.2021 - V ZB 52/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2022.