Kapitalabfindung statt monatlicher Rentenzahlung
Ein früherer Geschäftsführer verlangte die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Aus diesem betrieb der Insolvenzverwalter seiner früheren Firma gegen ihn die Zwangsvollstreckung aus einer Forderung von 393.000 Euro. Im März 2007 hatte der Schuldner mit der späteren Insolvenzschuldnerin ergänzend zu seinem Anstellungsvertrag eine Pensionsvereinbarung geschlossen. Zur Absicherung schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab und verpfändete die Ansprüche zugunsten ihres Geschäftsführers. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet war, kündigte der Insolvenzverwalter das Anstellungsverhältnis 2011, fünf Jahre später auch die Versicherung. Diese zahlte den Rückkaufswert mit dem Hinweis aus, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zugunsten des Schuldners verpfändet seien. Daraufhin ließ der Verwalter alle Ansprüche aus der Pensionszusage pfänden. Besonders erwähnt wurde das Recht des Geschäftsführers, nach § 9 der Pensionszusage einem Angebot der Firma auf Umwandlung in eine Kapitalabfindung zuzustimmen. Das AG Wiesbaden wies die Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurück. Die Einzelrichterin beim dortigen Landgericht übertrug das Verfahren auf die Kammer (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Hiervon erfuhr der Schuldner gleichzeitig mit der Ablehnung seiner Beschwerde. Seine Rechtsbeschwerde hatte beim BGH vorerst Erfolg.
BGH: Pfändungsschutz ist entscheidend
Aus Sicht der Bundesrichter konnte das Recht auf Zustimmung zu einem möglichen Vertragsangebot des Arbeitgebers als "bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit" nicht gepfändet werden. Hierin liege kein einseitiges Gestaltungsrecht des Beschäftigten, vielmehr komme das allgemeine Recht zum Ausdruck, Verträge einvernehmlich zu ändern. Ansonsten sei eine Pfändung der Ansprüche möglich. Allerdings monierte der BGH, dass beide Vorinstanzen den für Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO einschlägigen Pfändungsschutz gemäß § 850c ZPO nicht berücksichtigt hatten: Von der Pfändung seien auch zukünftige monatliche Rentenzahlungen erfasst, die Arbeitseinkommen darstellten. Der VII. Zivilsenat wies die Sache daher an das AG Wiesbaden zurück, das erneut über die Erinnerung zu entscheiden habe. Die Übertragung auf die Kammer sei dahingegen wirksam erfolgt: Bei ihrer Entscheidung habe der Übertragungsbeschluss existiert – eine Kenntnis der Parteien oder auch nur eine Anweisung zur Bekanntgabe an diese sei nicht erforderlich.