LLP ohne deutsche Steuerberater
Eine britische LLP mit Hauptsitz in London ließ sich in Essen mit einer Zweigstelle nieder. Als Geschäftszweck gab sie dem Partnerschaftsregister gegenüber die "Erbringung aller Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft" an, obwohl keiner der Partner im Steuerberaterverzeichnis geführt wurde. Die örtliche Steuerberatungskammer mahnte den alleinvertretungsberechtigten Partner der LLP ab, weil sie das Angebot der Gesellschaft für unlauter hielt. Das LG Essen und das OLG Hamm gaben der Klage statt, die Revision der Gesellschafter zum BGH blieb erfolglos.
Eintragung ist unlauter und irreführend
Die Eintragung dieses Geschäftszwecks ist nach dem Urteil des I. Zivilsenats unlauter nach § 3a UWG in Verbindung mit § 8 StBerG, weil kein Angehöriger der LLP nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt ist, gewerblich in Steuersachen tätig zu sein. Niemand verfüge über einen Abschluss als Steuerberater, Buchprüfer oder Steuerfachwirt (§ 3 Nr. 1-3, 6 Nr. 4 StBerG). Personen, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehörten, dürften auch nicht geschäftsmäßig in Steuersachen helfen, so der BGH. Wer diese Tätigkeit anbiete, suggeriere aber gegenüber potentiellen Mandanten, dazu befugt zu sein - und verstoße damit gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG.
Ausnahme für EU-Steuerberater nicht gegeben
Der LLP half auch § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht weiter, wonach Steuerberater aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Dienstleistungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen. Dies setze nämlich voraus, dass sie in einem anderen EU-Land ansässig sind. Dies treffe auf eine britische LLP mit einer Niederlassung nur in Deutschland nicht zu.